Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 15.06.2008

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.7 ABC der Betriebsausgaben

Messen

1595

Aufwendungen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen sind Betriebsausgabe, siehe dazu auch unter "Ausstellung" (Rz 1483).

Miet- und Pachtzahlungen

1596

Miet- und Pachtzahlungen sind Betriebsausgaben, sofern sie für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter bezahlt werden. In Bezug auf die Verteilung von Vorauszahlungen siehe Rz 1381 ff, in Bezug auf Leasingaufwendungen siehe Rz 135 ff.

Mitgliedsbeiträge

1597

Siehe "Beiträge" (Rz 1491).

Musikinstrumente

1598

Siehe Rz 4737, Stichwort "Musikinstrumente".

Nachträgliche Betriebsausgaben

1599

Siehe Rz 1097 und 1435 ff.

Nachforderung von Steuern

1600

Eine Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen ist in jenem Jahr als Betriebsausgabe absetzbar, in dem die Vorschreibung (§ 4 Abs. 1 - Ermittlung) oder Bezahlung (§ 4 Abs. 3 - Ermittlung) erfolgt. Es ist nicht zu untersuchen, ob der Steuerpflichtige schon bei der Bilanzerstellung mit der Nachforderung hätte rechnen müssen.

Nahe Angehörige bzw. Nahebeziehung zu Vertragspartnern

1601

Siehe Rz 1123 ff und 4701 ff.

Nebenansprüche zu Steuern

1602

Siehe Stichwort "Steuern" (Rz 1647).

Negatives Kapitalkonto

1603

Ist das negative Kapitalkonto eines gemäß § 140 HGB (gerichtlich) ausgeschlossenen Gesellschafters einer OHG uneinbringlich (mangels stiller Reserven und eines Firmenwertes sowie Zahlungsfähigkeit des Gesellschafters), führt dies in Höhe des Anspruchsverzichtes zur Betriebsausgabe (VwGH 13.10.1981, 81/14/0028), sofern nicht aus außerbetrieblichen (zB familiären) Gründen verzichtet wurde.

Normverbrauchsabgabe

1604

Die Normverbrauchsabgabe ist Teil der Anschaffungskosten (siehe Rz 2164 ff) und wird im Falle der Einkunftserzielung als Bestandteil der AfA steuerwirksam (auch bei Eigenimport - Steuerschuld auf Grund der Zulassung). Bei einer Vergütung nach § 3 Z 3 NOVAG liegt eine Minderung der Anschaffungskosten vor. Im Fall der Vergütung an einen steuerbefreiten Leasingnehmer ist die Vergütung - verteilt auf die Grundmietzeit - als Einnahme anzusetzen, der in der Leasingrate enthaltene Anteil führt zu einem Aufwand in gleicher Höhe (Erfolgsneutralität).

Für Leasingunternehmen zählt sie zu den Anschaffungskosten. Least der Leasinggeber selbst, ist die Normverbrauchsabgabe als Mietrecht zu aktivieren. Im Wege des Leasingnehmers wird sie an den Letztverbraucher überwälzt und wird im Wege der Leasingrate abzugsfähige Ausgabe.

Wird ein steuerbefreiter Zweck durch Verkauf des Fahrzeuges aufgegeben, liegt eine sofort absetzbare Betriebsausgabe vor, andernfalls (wenn das Fahrzeug im Betriebsvermögen verbleibt) fallen nachträgliche Anschaffungskosten an.

Im Fall des Eigenverbrauches durch Entnahme (Taxi in den Privatbereich) ist die Abgabe für den Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbereich in den Entnahmewert einzubeziehen.

Notarkosten

1605

Notarkosten sind grundsätzlich laufende Betriebsausgaben, es sei denn, sie stehen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes