Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 3 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Abschnitt 1 Zollanmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Artikel 277a
In Fällen, in denen zwei oder mehrere Bewilligungen für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung derselben Person erteilt werden und Waren im Anschreibeverfahren in ein neues Zollverfahren übergeführt werden, braucht eine ergänzende Zollanmeldung nicht verlangt zu werden.