

2. Anwendungsbereich
Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet nur auf Ursprungserzeugnisse der EU oder der Ukraine Anwendung. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst das Gebiet der EU und das Gebiet der Ukraine.
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;
3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;
4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.
3.2. Präferenzzölle
3.2.1. Allgemein
Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus dem Abkommen.
3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse
Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährt.
4. Warenkreis
Das Abkommen umfasst alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 31.12.2015 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Assoziierungsabkommen, Europäische Union, Europäische Atomgemeinschaft, Mitgliedstaaten |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71224.1 aufgenommen am: 31.12.2015 07:33:59 zuletzt geändert am: 07.01.2016 Dokument-ID: b67d4486-c8c5-48e3-83f3-1a4a40db6159 Segment-ID: 4f5bc7b4-0cb6-4f77-a26f-0da72f0d5545 |
