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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 4. Sondervorschriften für Immobilienfonds
  • 4.7. Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage

4.7.4. Ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträgen im Privat- oder Betriebsvermögen von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die im Inland bezogen werden

543

Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge stellen gemäß § 40 Abs. 1 ImmoInvFG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 unterliegen. Sind die Anteilscheine Teil eines Betriebsvermögens, liegen auf Grund des Subsidiaritätsprinzips betriebliche Einnahmen vor.

544

Wurden die Anteilscheine bei ihrer Begebung einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten, ist gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 mit dem Kapitalertragsteuerabzug die Einkommensteuer abgegolten. Eine Aufnahme in die Einkommensteuererklärung hat nicht zu erfolgen. Ein Werbungskostenabzug bzw. Abzug von Betriebsausgaben ist nicht möglich.

545

Werden die Anteilscheine bei ihrer Begebung nicht einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten, kommt hingegen die Endbesteuerung nicht zum Tragen. Außerdem sind die Aufwertungsgewinne um ein Viertel zu erhöhen (Ansatz mit 100%, siehe auch Rz 517). Es sind daher die Erträge in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und mit dem Tarif unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer zu besteuern. Ein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist möglich.

4.7.5. Ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträgen bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988, die im Inland bezogen werden

546

Die Anteilscheine stellen Betriebsvermögen der Körperschaft dar. Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge sind Bestandteil des steuerpflichtigen Gewinnes und unterliegen der KESt, sofern nicht eine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 vorliegt. Ein Betriebsausgabenabzug ist möglich. Wurden die Anteilscheine bei ihrer Begebung nicht einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten, sind die Aufwertungsgewinne um ein Viertel zu erhöhen (Ansatz mit 100%). Für ausschüttungsgleiche Erträge ist ein Merkposten zu bilden, der gegen später tatsächlich erfolgte Ausschüttungen zu verrechnen ist, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Wurde keine Befreiungserklärung abgegeben, ist die entrichtete Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer anzurechnen.

4.7.6. Ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträgen bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften iSd § 7 Abs. 2 KStG 1988, die im Inland bezogen werden

4.7.6.1. Allgemeines

547

Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 sind Körperschaften, bei denen alle Einkunftsarten vorliegen können. Es sind dies beispielsweise wirtschaftliche Vereine oder nicht rechungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

4.7.6.2. Im Privatvermögen (= außerbetriebliches Vermögen)

548

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, bei denen alle Einkunftsarten vorliegen können (zB wirtschaftliche Vereine, nicht rechungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) stellen Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 3 Z 5 und 6 EStG 1988 unterliegen. Wurden die Anteilscheine bei ihrer Begebung einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten, kommt die Endbesteuerung gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 zum Tragen und mit dem Kapitalertragsteuerabzug ist die Körperschaftsteuer abgegolten. Eine Aufnahme in die Körperschaftsteuererklärung (K2) hat nicht zu erfolgen. Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Wurden die Anteilscheine bei ihrer Begebung nicht einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten, kommt die Endbesteuerung gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 nicht zum Tragen und die Aufwertungsgewinne sind um 25% zu erhöhen (Ansatz mit 100%). Dies bedeutet, dass die Erträge trotz Kapitalertragsteuerabzug in die Körperschaftsteuererklärung (K2) unter Berücksichtigung von Werbungskosten nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen aufzunehmen sind und mit dem Körperschaftssteuersatz unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer besteuert werden.

4.7.6.3. Im Betriebsvermögen

549

Die Anteilscheine stellen Betriebsvermögen der Körperschaft dar. Liegt eine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 vor, ist von einem Kapitalertragsteuerabzug abzusehen, Die Auszahlung der Kapitalertragsteuer durch den Immobilienfonds ist steuerpflichtige Betriebseinnahme. Die Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträge sind Bestandteil des steuerpflichtigen Gewinnes in der jeweiligen Einkunftsart, ein Betriebsausgabenabzug ist möglich. Wurden die Anteilscheine bei ihrer Begebung nicht einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten, sind die Aufwertungsgewinne um 25% zu erhöhen (Ansatz mit 100%). Wurde keine Befreiungserklärung abgegeben, ist die entrichtete Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer anzurechnen.