Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1580, Arbeitsrichtlinie Zollanmeldung - Standardverfahren
- 1. Begriffsbestimmungen
1.27. Unionswaren - Artikel 5 Z 23 UZK
Unionswaren sind Waren, die
a)im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden,
b)aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,
c)im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.
1.28. Versender
Versender ist in der Regel der Verkäufer, Vermieter oder Verleiher einer Ware. Ist jedoch ein Kommissionär eingeschaltet, so wird dieser als Versender angesehen werden müssen. Liegt kein solches Rechtsgeschäft sondern eine Handlung vor, so ist derjenige als Versender anzusehen, der einem anderen die Ware überlässt oder sie für sich (zur eigenen Verfügung) an einen anderen Ort verbringt oder verbringen lässt; in letzterem Fall kann somit Versender (im Ausland) und Empfänger (im Zollgebiet) die gleiche Person sein. Der Begriff des Versenders muss nicht mit dem des Ausführers/Exporteurs laut den Ursprungsnachweisen nach den Freihandelsabkommen zusammenfallen.
1.29. Waren in Postsendungen - Artikel 1 Z 24 UZK-DA
Waren in Postsendungen sind andere Waren als Briefsendungen, die in einem Paket oder Päckchen enthalten sind und unter Verantwortung eines Postbetreibers oder durch einen Postbetreiber gemäß den Vorschriften des am 10. Juli 1984 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen angenommenen Weltpostvertrags befördert werden.
1.30. Waren zu nichtkommerziellen Zwecken - Artikel 1 Z 21 UZK-DA
Waren zu nichtkommerziellen Zwecken sind
a)Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson, wenn die Sendungen
i)gelegentlich erfolgen;
ii)sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und
iii)dem Empfänger vom Versender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt werden;
b)Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, wenn die Sendungen
i)gelegentlich erfolgen und
ii)sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.
1.31. Wiederausfuhranmeldung - Artikel 5 Z 13 UZK
Wiederausfuhranmeldung ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, ausgenommen solche, die sich im Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen.
1.32. Wirtschaftsbeteiligter - Artikel 5 Z 5 UZK
Wirtschaftsbeteiligter ist eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind.
1.33. Zollamtliche Überwachung - Artikel 5 Z 27 UZK
Die zollamtliche Überwachung besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen.
1.34. Zollanmeldung - Artikel 5 Z 12 UZK
Die Zollanmeldung ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung.
1.35. Zollbehörden - Artikel 5 Z 1 UZK
Zollbehörden sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.
1.36. Zollformalitäten - Artikel 5 Z 8 UZK
Zollformalitäten sind alle Vorgänge, die von einer Person und von den Zollbehörden durchgeführt werden müssen, um den Zollvorschriften Genüge zu tun.
1.37. Zollkontrollen - Artikel 5 Z 3 UZK
Zollkontrollen sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union vornehmen.
1.38. Zollrechtliche Vorschriften - Artikel 5 Z 2 UZK
Zollrechtliche Vorschriften sind folgende Rechtsinstrumente:
a)der Zollkodex sowie die auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene zu seiner Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften,
b)der Gemeinsame Zolltarif,
c)die Rechtsvorschriften über das Unionssystem der Zollbefreiungen,
d)internationale Übereinkünfte, die zollrechtliche Vorschriften enthalten, soweit sie in der Union anwendbar sind.
1.39. Zollrechtlicher Status - Artikel 5 Z 22 UZK
Zollrechtlicher Status ist der Status von Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren.