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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).6. SUCHVERFAHREN
Sonderzuständigkeit für das Zollamt Wien
Gemäß § 13 Z 2 AVOG 2010 - DV wird zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren, sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben (Abgang und Bestimmung), die Zuständigkeit auf das Zollamt Wien im Verfahren mit Carnet TIR übertragen.
6.0. Fristen im Suchverfahren:
Die nachstehend angeführten Fristen, welche durch die Bestimmungen des ZK, der ZK-DVO bzw. des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR sowie durch Verwaltungsabsprachen geregelt sind, sind strikt einzuhalten.
Bestimmungszollstelle in Österreich Rücksendung des Trennabschnittes an Abgangs-(Eingangs) zollstelle |
unverzüglich spätestens 10 Arbeitstage nach Gestellung |
Abgangszollstelle in Österreich: Abfrage des Carnets im ZITAT und Abtretung an das Zollamt Wien |
6 Wochen nach Eröffnung |
Verständigung des bürgenden Verbandes und des Carnet Inhabers |
2 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien) |
Einleitung des Suchverfahren Versenden der Suchanzeige |
4 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien) |
Versenden des Mahnbriefes |
3 Monate nach Versenden der Suchanzeige (ZA Wien) |
Unterrichtung des Bürgen gemäß Artikel 11 des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR |
12 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien) |
Erhebung der Abgaben nach Artikel 456 Abs. 2 ZK-DVO |
10 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien) |
Frist für die buchmäßige Erfassung |
2 Tage nach dem Tag, an dem die Zollbehörde im konkreten Einzelfall in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. |
Festsetzungsverjährung |
3 Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld |