Richtlinie des BMF vom 25.05.2018, BMF-010310/0140-III/11/2018 gültig von 25.05.2018 bis 07.05.2020

UP-8101, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Ursprung (UZK, UZK-IA und UZ-DA)

5. Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land und bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union

5.1. Registrierter Ausführer (REX) - ab 1.1.2017 anwendbar

5.1.1. Registrierungspflicht der Ausführer und Ausnahmen davon (Art. 78 UZK-IA)

Das Schema wird in den folgenden Fällen angewendet:

a)Die Waren, die die Ursprungsregeln erfüllen, werden von einem registrierten Ausführer (siehe nachfolgenden Abschnitt) ausgeführt;

b)Es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6.000 Euro nicht überschreitet.

Der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung ist der Wert aller Ursprungserzeugnisse in einer Sendung, die unter eine im Ausfuhrland ausgefertigte Erklärung zum Ursprung fallen.

5.1.2. Registrierungsverfahren in den begünstigten Ländern und Verfahren bei der Ausfuhr die im Übergangszeitraum bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (Art. 79 UZK-IA)

(1) Die begünstigten Länder beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der Ausführer. Ist das begünstigte Land nicht in der Lage, zu diesem Zeitpunkt mit der Registrierung zu beginnen, so teilt es der Kommission bis spätestens 1. Juli 2016 schriftlich mit, dass es den Beginn der Registrierung der Ausführer auf den 1. Januar 2018 oder den 1. Januar 2019 verschiebt.

(2) Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer beginnt, stellen die zuständigen Behörden dieses begünstigen Landes auf Ersuchen von Ausführern, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses noch nicht registriert sind, weiterhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus.

Gemäß Unterabsatz 1 ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sind in der Union als Ursprungsnachweis zulässig, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Registrierung des betreffenden Ausführers ausgestellt wurden.

Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes, die Schwierigkeiten beim Abschluss des Registrierungsverfahrens innerhalb des oben genannten Zwölfmonatszeitraums haben, können bei der Kommission eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerungen werden für höchstens sechs Monate gewährt.

(3) Ausführer in einem begünstigten Land fertigen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer zu beginnen beabsichtigt, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 Euro nicht übersteigt.

Sobald Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 Euro übersteigt.

(4) Alle begünstigten Länder wenden das System des registrierten Ausführers spätestens ab dem 30. Juni 2020 an.

5.1.3. Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten und Verfahren bei der Ausfuhr die im Übergangszeitraum bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (Art. 85 UZK-IA)

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Ausführer und Wiederversender von Waren.

(2) Die Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Januar 2018 keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Ermächtigten Ausführer fertigen keine Erklärung auf der Rechnung für die Zwecke der Kumulierung mehr aus.

(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2017 auf Antrag von noch nicht registrierten Ausführern oder Wiederversendern von Waren Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A aus. Dies gilt auch, wenn den in die Union versandten Ursprungserzeugnissen Erklärungen zum Ursprung beigefügt sind, die von einem registrierten Ausführer in einem begünstigten Land ausgefertigt wurden.

Noch nicht registrierte Ermächtigte Ausführer in den Mitgliedstaaten können bis zum 31.12.2017 Erklärungen auf der Rechnung für die Zwecke der Kumulierung ausfertigen.

(4) Ausführer in der Union stellen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem 1. Januar 2017 Erklärungen zum Ursprung für versandte Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 Euro nicht übersteigt.

Sobald Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 Euro übersteigt.

(5) Registrierte Wiederversender von Waren können ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gültig ist, Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob den Waren ein im begünstigten Land ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.

5.1.4. Datenbank der registrierten Ausführer

5.1.4.1. Datenbank der registrierten Ausführer: Pflichten der Behörden (Art. 80 UZK-IA)

(1) Die Kommission richtet ein System für die Registrierung der Ausführer ein, die befugt sind, den Ursprung von Erzeugnissen zu bescheinigen (im Folgenden das "REX-System"), und macht es zum 1. Januar 2017 zugänglich.

(2) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder teilen dem Ausführer nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im REX-System.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06A unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im REX-System.

Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und das Datum, ab dem die Registrierung gültig ist, mit.

(3) Halten die zuständigen Behörden die Angaben im Antrag für unvollständig, so teilen sie dies dem Ausführer unverzüglich mit.

(4) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten halten die von ihnen gespeicherten Daten auf dem neuesten Stand. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach einer Mitteilung des registrierten Ausführers.

Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats informieren den registrierten Ausführer über die Änderung seiner Registrierungsdaten.

5.1.4.2. Datenbank der registrierten Ausführer: Recht auf Zugang zur Datenbank (Art. 82 UZK-IA)

(1) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass nach Maßgabe dieses Artikels Zugang zum REX-System gewährt wird.

(2) Die Kommission kann alle Daten abfragen.

(3) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.

(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die von ihnen, von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und von den zuständigen Behörden begünstigter Länder sowie von Norwegen, der Schweiz und der Türkei gespeicherten Daten abfragen. Zweck dieses Zugangs zu den Daten ist die Durchführung von Überprüfungen der Anmeldungen im Sinne des Zollkodex.

5) Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder einen sicheren Zugang zum REX-System.

(6) Wurde ein Land oder Gebiet aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so behalten die zuständigen Behörden des begünstigten Landes so lange ihren Zugang zum REX-System, wie sie benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 70 nachzukommen.

Art. 70 Abs. 4 UZK-IA

Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates gestrichen, so gelten die in Artikel 55 der UZK-DA festgelegten Regeln und Verfahren und die in den Artikeln 72, 80 und 108 der UZK-IA festgelegten Verpflichtungen für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang fort.

(7) Sofern der Ausführer durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A seine Zustimmung erteilt hat, macht die Kommission der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:

a)Name des registrierten Ausführers gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;

b)Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist, gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;

c)Kontaktangaben gemäß den Feldern 1 und 2 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;

d)Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems gemäß Feld 4 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;

e)EORI-Nummer des registrierten Ausführers gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06A oder Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter, die dem registrierten Ausführer zugeteilt wurde, gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06;

f)Angabe, ob die Haupttätigkeit des registrierten Ausführers aus Erzeugung oder Handel besteht, gemäß Feld 3 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A.

Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.

(8) Die Kommission macht stets folgende Daten öffentlich zugänglich:

a)Nummer des registrierten Ausführers;

b)Datum der Registrierung des registrierten Ausführers;

c)Datum, ab dem die Registrierung gilt;

d)Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend;

e)Angabe, ob die Registrierung auch für Ausfuhren nach Norwegen, in die Schweiz und in die Türkei gilt;

f)Das Datum des letzten Abgleichs zwischen dem REX-System und der öffentlichen Website.

5.1.4.3. Datenbank der registrierten Ausführer: Datenschutz (Art. 83 UZK-IA)

(1) Die im REX-System gespeicherten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung des Schemas gemäß diesem Abschnitt verarbeitet.

(2) Die registrierten Ausführer erhalten die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder in Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen. Darüber hinaus erhalten sie folgende Informationen:

a)Informationen über die Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeiten, für welche die Daten bestimmt sind;

b)die Dauer der Speicherung der Daten.

Die registrierten Ausführer erhalten diese Informationen durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anhang 22-06, bzw. Anhang 22-06A beigefügt ist.

(3) Alle zuständigen Behörden in einem begünstigten Land und alle Zollbehörden in einem Mitgliedstaat, die Daten in das REX-System eingegeben haben, gelten als Verantwortliche für die Verarbeitung dieser Daten.

Die Kommission gilt als gemeinsam für die Verarbeitung aller Daten Verantwortliche, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann.

(4) Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung der im REX-System gespeicherten, in Anhang 22-06, bzw. 22-06A aufgeführten und in nationalen Systemen verarbeiteten Daten werden gemäß den zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Datenschutzvorschriften des Mitgliedstaats ausgeübt, der ihre Daten speichert.

5.1.4.4. System des registrierten Ausführers: Veröffentlichungspflicht (Art. 87 UZK-IA)

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website das Datum, an dem begünstigte Länder beginnen, das System des registrierten Ausführers anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.

5.1.4.5. Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Implementierung des Systems des registrierten Ausführers (Art. 84 UZK-IA)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit, die

a)dafür zuständig sind, Ausführer und Wiederversender von Waren im REX-System zu registrieren, die Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie die Registrierung zu entziehen;

b)dafür verantwortlich sind, die vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder sicherzustellen.

Die Mitteilung wird der Kommission bis spätestens 30. September 2016 übersandt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben mit.