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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007
gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016
ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel VII Zollschuld
- Kapitel 1 Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag
Artikel 197
(1) Sofern diese Möglichkeit nach den im Ausschussverfahren festgelegten Bestimmungen vorgesehen ist, können die Zollbehörden andere als die in Artikel 193 genannten Arten der Sicherheitsleistung zulassen, wenn diese die Erfüllung der Zollschuld in gleichwertiger Weise gewährleisten.
Die Zollbehörden lehnen die von dem Zollschuldner vorgeschlagene Sicherheitsleistung ab, wenn diese ihrer Meinung nach die Erfüllung der Zollschuld nicht sicher gewährleistet.
(2) Unter dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Vorbehalt können die Zollbehörden eine Barsicherheit zulassen, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 194 Absatz 1 erfüllt sind.