Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung

Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung

Artikel 66

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet

a) der Begriff ,Herstellen' jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) Der Begriff ,Vormaterial' jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) Der Begriff ,Erzeugnis' die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) der Begriff ,Waren' sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) der Begriff ,Zollwert' den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) der Begriff ,Ab-Werk-Preis' in der Liste des Anhangs 15 den Preis der Ware, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g) Der Begriff ,Wert der Vormaterialien' in der Liste des Anhangs 15 den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in dem begünstigten Land gemäß Artikel 67 Absatz 1 oder der begünstigten Republik gemäß Artikel 98 Absatz 1 für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muss, gilt dieser Buchstabe sinngemäß;

h) der Begriff ,Kapitel' und ,Position' die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

i) der Begriff ,einreihen' die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

j) der Begriff ,Sendung' Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.