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Richtlinie des BMF vom 08.10.2010, BMF-010311/0095-IV/8/2010
gültig von 08.10.2010 bis 22.07.2011
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
11. Besondere Bestimmungen
Die mit der Vollziehung des AWG 2002 betrauten Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe der öffentlichen Aufsicht sind im Rahmen der ihnen nach dem AWG 2002 obliegenden Befugnisse zur Kontrolle von Abfällen berechtigt. Zu diesen Befugnissen gehört gemäß § 75 Abs. 4 AWG 2002 auch die Abnahme von Zollverschlüssen. Die Kontrollorgane werden allenfalls abgenommene Zollverschlüsse durch entsprechende amtliche Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen ersetzen und die getroffenen Maßnahmen in den Zollpapieren vermerken.