Richtlinie des BMF vom 03.02.2014, BMF-010313/0010-IV/6/2014 gültig von 03.02.2014 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 4. Nachprüfungsverfahren

4.5. Nachprüfung von Papieren, die sich auf sensible Waren beziehen

Soll ein Papier nachgeprüft werden, das sich auf Waren mit einem hohen Betrugsrisiko bezieht (zB im Falle des Verdachts auf einen gefälschten Amtstempel oder bei Waren des Anhanges 44c ZK-DVO), so wird der verwendete Vordruck TC 21 Nachprüfungsersuchen diagonal mit einem roten Streifen versehen (zB mit Kugelschreiber, Filzstift oder eingedruckt). Derartig gekennzeichnete Vordrucke TC 21 Nachprüfungsersuchen sind von der ersuchten Behörde spätestens fünf Tage nach Erhalt zurückzusenden.