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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016

VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren

  • 3. Zollamtliche Überwachung bei Verboten und Beschränkungen

 

3.3. Vorübergehende Verwahrung

Wird festgestellt oder ist nach den Umständen des Falles anzunehmen, dass eine Ware entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung über die Grenzen des Anwendungsgebietes eingeführt, ausgeführt oder befördert wird, so ist eine unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. Zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug auch befugt, die Waren gemäß § 29 Abs. 3 ZollR-DG zu beschlagnahmen. Von dieser Möglichkeit ist allerdings nur dann Gebrauch zu machen, wenn die Verhinderung der unzulässigen Verfügung nicht auch durch gelindere Maßnahmen (z. B. Belassung in einem Zolllager) sichergestellt werden kann.