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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren
- 3. Zollamtliche Überwachung bei Verboten und Beschränkungen
3.3. Vorübergehende Verwahrung
Wird festgestellt oder ist nach den Umständen des Falles anzunehmen, dass eine Ware entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung über die Grenzen des Anwendungsgebietes eingeführt, ausgeführt oder befördert wird, so ist eine unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. Zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug auch befugt, die Waren gemäß § 29 Abs. 3 ZollR-DG zu beschlagnahmen. Von dieser Möglichkeit ist allerdings nur dann Gebrauch zu machen, wenn die Verhinderung der unzulässigen Verfügung nicht auch durch gelindere Maßnahmen (z. B. Belassung in einem Zolllager) sichergestellt werden kann.