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Richtlinie des BMF vom 10.03.2010, BMF-010313/0213-IV/6/2010 gültig von 10.03.2010 bis 15.06.2014

ZK-0280, Arbeitsrichtlinie Zollwert

Beachte
  • Die Änderungen betreffen den Abschnitt 1.1.8.1. Weiters wurden einige Textkorrekturen und Formatierungen ohne inhaltliche Veränderung durchgeführt.

7. ANHÄNGE

7.1. Anhang I

7.1.1. Anwendung des Artikel 147 ZK-DVO

Die praktische Anwendung der Bestimmungen der ZK-DVO Artikel 147 soll überall in der Gemeinschaft einheitlich sein. Dieser Kommentar des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich Zollwert - soll Auskunft über die Interpretation dieser Bestimmungen geben.

ZK-DVO Artikel 147 ist in den Fällen anwendbar, in denen

  • der Zollwert der eingeführten Waren gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex (ZK) der Gemeinschaften bestimmt wird;
  • Waren vor ihrer Einfuhr Gegenstand von einem oder mehr als einem Verkauf ins Zollgebiet der Gemeinschaft gewesen sind oder Gegenstand eines Verkaufs waren, der innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, aber vor Überführung der Waren in den freien Verkehr stattfand.

Artikel 147 ZK-DVO betrifft lediglich den Anwendungsbereich und die Durchführung der Bestimmungen für den "bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis" gemäß Artikel 29 Abs. 1 des Zollkodex. Die weiteren in Artikel 29 enthaltenen Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich verbundener Personen und die Bestimmungen des Artikel 32 werden nicht berührt.

7.1.2. Auslegung

7.1.2.1. Situation bei einem Verkauf

Der erste Satz von Artikel 147 ZK-DVO lautet: "Für die Anwendung des Artikels 29 des Zollkodex wird die Tatsache, dass Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als ausreichendes Indiz dafür angesehen, dass sie zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden." Er behandelt Fälle, in denen Waren lediglich einmal verkauft wurden. Grundsätzlich reicht die bloße Tatsache einer Einfuhr in das Zollgebiet der EG als ausreichender Nachweis dafür aus, dass die Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurden.

7.1.2.2. Aufeinanderfolgende Verkäufe

7.1.2.2.1. Der letzte Verkauf

Im 2. Satz von Artikel 147 ZK-DVO wird die unter Abschnitt 7.1.2.1. dargestellte Situation auch auf solche Fälle erweitert, in denen Waren mehr als einmal vor ihrer Einfuhr verkauft wurden. In solchen Fällen wird die allgemeine Regel dahingehend modifiziert, dass sie den Rückgriff auf den letzten Verkauf vor Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft erlaubt. Mit anderen Worten gilt der Nachweis, dass Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurden, (ohne dass weitere Beweise erforderlich wären) als erbracht, wenn der letzte Verkauf angemeldet wird, der zu Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft führte. Es ist davon auszugehen, dass der letzte Verkauf im Rahmen dieser Bestimmung der letzte Verkauf in einer Handelskette vor Einfuhr der Waren ins Zollgebiet der Gemeinschaft ist.

7.1.2.2.2. Annahme eines früheren Verkaufs

Sofern ein früherer Verkauf, (dh. ein anderer Verkauf als der letzte Verkauf, wie oben unter Abschnitt 7.1.2.2.1. beschrieben) der betreffenden Waren stattgefunden hat, kann der Anmelder bei den Zollbehörden beantragen, diesen früheren Verkauf als Basis für den Zollwert anzunehmen. In diesem Fall muss er nachweisen, dass in Bezug auf den betreffenden Verkauf besondere und erhebliche Umstände vorliegen, die ihm den Charakter eines Verkaufs zur Ausfuhr der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verleihen.

Als weitere Vereinfachungsmaßnahme kann der letzte Verkauf auch einen Verkauf von Waren einbeziehen, der abgeschlossen wird, während die Waren schon in der EG sind (zB in einem Lager).

7.1.3 Kriterien für die Nachweise, die vom Zollwertanmelder zu erbringen sind

Tatsachen, die belegen, dass Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden, können auf verschiedene Art und Weise nachgewiesen werden. Eine Reihe von Standardeinfuhrfällen ist zur Erläuterung in Abschnitt 7.6. angeführt.

Zur Anwendung von Artikel 147 ZK-DVO 3. Satz kommen als maßgebliche Umstände dafür, dass die Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft worden sind, in diesem Zusammenhang die folgenden Elemente in Betracht:

  • die Waren wurden gemäß Spezifikationen der EG hergestellt oder es wird anderweitig festgestellt (gemäß Kennzeichnungen, usw., die sie tragen), dass sie nicht zu anderweitigem Gebrauch oder anderweitiger Bestimmung gedacht sind,
  • die betreffenden Waren wurden speziell für einen Käufer in der EG hergestellt,
  • bestimmte Waren werden bei einem Zwischenhändler bestellt, der die Waren einerseits bei einem Hersteller in Auftrag gibt. Die Waren werden direkt von diesem Hersteller in die Gemeinschaft geliefert.

7.1.4. Pflichten des Anmelders

7.1.4.1. Allgemeines

Die Anmeldung der für die Zollwertfestsetzung notwendigen Angaben sind von der in Artikel 178 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex genannten Person zu machen, die im Besitz aller notwendigen Tatsachen für die Zollwertfestsetzung, wie in der Zollwertanmeldung (DV1) aufgeführt, sein muss.

7.1.4.2. Aufeinanderfolgende Verkäufe

Der Anmelder ist hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 147 ZK-DVO verpflichtet anzugeben, auf welcher Basis er den Zollwert der Waren anmelden möchte. Die erforderlichen Nachweise sind die folgenden:

  • Für eine auf dem 2. Satz von Artikel 147 ZK-DVO (dem letzten Verkauf in der Handelskette) basierende Anmeldung ist es gegebenenfalls notwendig, den Status dieses Verkaufes durch Nachweise bezüglich der Verkaufsumstände der betreffenden Transaktion festzustellen (zB durch das Datum des Verkaufsvertrages wie in .Feld 5 der D.V. 1 angegeben, Sitz des Käufers, Stellung in der Handelskette).
  • Für eine auf dem 3. Satz von Artikel 147 ZK-DVO (dh. auf einem entsprechenden früheren Verkauf) basierende Anmeldung, müssen die Nachweise belegen, dass der Kauf die Anforderungen des Obenstehenden Abschnitt 4 erfüllt.

Ist ein Anmelder nicht in der Lage, die notwendigen Nachweise für einen früheren Verkauf, auf dessen Basis eine Zollanmeldung erstellt wurde, zu erbringen, ist auf den letzten Verkauf (wie in Abschnitt 7.1.2.2.1. beschrieben) zurückzugreifen, damit der Zollwert nach der Transaktionswertmethode festgesetzt werden kann.

7.1.5. Erläuternde Anmerkungen

Dieser Anhang besteht aus einer Beispielreihe mit Fällen, in denen Waren vor ihrem Eintritt in den freien Verkehr der Gemeinschaft zweimal oder häufiger verkauft werden.

Die Situationen sind in "Beispiel " beschrieben und deren Beurteilung hinsichtlich der angebrachten zollwertrechtlichen Behandlung gemäß eines geänderten Artikels 147 ZK-DVO erscheinen unter "Bemerkungen".

Die für die Beispiele jeweils zutreffenden Sätze des Artikels 147 ZK-DVO werden unter "Bemerkungen" wie folgt abgekürzt:

Test 1: Geänderter Artikel 147 ZK-DVO, Satz 2

der letzte Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat.

Test 2: Geänderter Artikel 147 ZK-DVO, Satz 3

ein Verkauf, der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, vorausgeht und den Zollbehörden nachgewiesen werden kann, dass dieser Verkauf von Waren mit Bestimmung für das genannte Gebiet abgeschlossen wurde.

7.1.6. Beispiele

Beispiel 1

Situation: Canimpco aus Paris bestellt bei Vimco aus Brüssel zu einem Preis von je 7,20 Euro 1.000 Hemden, die nach Paris geliefert werden. Vimco hat 8.000 Hemden in einem Lager in Taiwan vorrätig, die ursprünglich von einem dortigen Hersteller für je 4,50 Euro gekauft wurden. Vimco arrangiert es, dass die Waren aus dem Lager zu Canimpco verschifft werden; Canimpco führt die Waren ein.

Bemerkungen:

Der Verkauf zum Preis von 4,50 Euro besteht nicht den Test "letzter Verkauf einer Handelskette" (Test 1) und es kann auch nicht nachgewiesen werden, dass der entsprechende Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft geschlossen wurde.

Beispiel 2

Situation - Die Firma Indexco kauft handgeschnitzte hölzerne Couchtische in Indien und lagert sie in einem Bombayer Lager, während sie auf Bestellungen wartet. Nach einem Besuch in Frankreich meint der Verkaufsmanager von Indexco, dass es in der Gemeinschaft einen Markt für die Produkte seiner Gesellschaft gibt, und verschickt zehn Musterstücke von acht Arten von Tischen auf seine Vermutung hin per Seefracht nach Bordeaux. Die acht Arten von Tischen kosten Indexco durchschnittlich je 2.000 Rupien. Während das Schiff den Atlantik überquert, verkauft Indexco alle acht Couchtische an Montabco aus Paris für 6.400 Euro, f.i.b. Bombay. Vor ihrer Ankunft in Bordeaux werden sie erneut von Montabco an einen Kunden in Brüssel für die Summe von 7.200 Euro verkauft.

Bemerkungen:

Auf der Grundlage von Artikel 147 ZK-DVO kann der Verkauf zum Preis von 2.000 Rupien pro Tisch vom Einführer nicht gewählt werden. Er ist weder der "letzte Verkauf in einer Handelskette" (Test 1) noch kann nachgewiesen werden, dass der entsprechende Kauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft geschlossen wurde. Der Verkauf zum Preis von 6.400 Euro besteht ebenfalls nicht den Test 1, aber es ist möglich zu belegen, dass die Ware während der Verschiffung zu diesem Preis in die Gemeinschaft verkauft wurde.

Beispiel 3a

Situation - Canexco, ein Unternehmen mit Hauptsitz auf Malta, kauft Petroleumprodukte von Indexo, einem Drittlandsunternehmen, und lagert sie in Malta vorhandenen Kapazitäten. Die Waren entsprechen Standards, die sowohl in Malta als auch in der Gemeinschaft gelten. Drei Wochen später verkauft Canecxo die Waren an das belgische Unternehmen Fimco und sendet sie von Malta nach Belgien.

Bemerkungen:

Die Waren wurden von Canexco nicht im Zusammenhang mit einem Kauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft. Auch wenn die Produkte die in der Gemeinschaft gültigen Normen erfüllen, können sie nicht als zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft angesehen werden. Sie wurden von Indexo mit Bestimmung Malta verkauft. Folglich besteht der erste Verkauf weder Test 1 noch Test 2.

Beispiel 3b

Situation - Canexco, ein Unternehmen, das in einem Drittland ansässig ist, kauft in einem Drittland Petroleumprodukte, die den gemeinschaftlichen Marktnormen entsprechen. Diese Käufe werden nach Empfang von besonderen Bestellungen der belgischen Firme Fimco von Canexco getätigt. Wegen seiner beschränkten Lagerkapazitäten in Belgien ersucht Fimco das Unternehmen Canexco, die Waren vor Versand nach Belgien für eine Dauer von 3 Wochen in ihren Lagern zu belassen. Die Waren werden anschließend nach Belgien gesandt

Bemerkungen:

Der Kauf von Canexco ist nicht der letzte Kauf in der Handelskette (Test 1). Allerdings wurden die Waren (die die EU-Marktnormen erfüllen) im Kontext von früheren Vereinbarungen des Wiederverkaufs und Versand in die Gemeinschaft gekauft. Die Tatsache, dass die Waren vor ihrem Versand durch Canexco für Fimco in einem Drittland gelagert werden, schließt nicht das Erfüllen der Voraussetzungen von Test 2 (Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft) aus.

Beispiel 4

Situation - Cosmetics Inc. ist eine US-Firma, die mit dem Vertrieb verschiedener Arten von Parfums, Kosmetika, Cremes usw. befasst ist, die sie weltweit von verschiedenen Herstellern bezieht (zu einem Preis A). Die Operationen werden vom Kosmetik-Hauptbüro in Syrakus, New York, gelenkt und die weiteren Geschäftsräume bestehen aus gemieteten Büros in Brüssel von wo aus Verkäufer die Einkaufsabteilungen europäischer Drogerien besuchen, Preise aushandeln, Bestellungen annehmen und zur Bearbeitung (Produktversand, Fakturierung und Einzug von Rechnungen) nach Syrakus schicken. Der Verkauf von Produkten an Kunden in der Gemeinschaft erfolgt frei Haus und verzollt (zu einem Preis B). Obwohl die Verkäufer die Befugnis haben, Preise und Verkaufsverträge auszuhandeln, haben sie keine allgemeine Vollmacht, im Namen von Cosmetics Inc. Verträge abzuschließen.

Bemerkungen

Auf der Grundlage von Artikel 147 ZK-DVO kann der Verkauf zum Preis A vom Einführer nicht gewählt werden, weil er nicht den letzten Verkauf in einer Handelskette darstellt (Test 1). Der Nachweis, der unter Test 2 erbracht werden könnte, würde nur dann erlauben, den Verkauf zum Preis A zu wählen, wenn zusätzliche Umstände nachgewiesen werden, wie zB Direktlieferung vom Hersteller oder besondere Spezifikationen oder Kennzeichnungen der Waren, die darauf hindeuten, dass die Waren für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind.

Beispiel 5

Situation - Dem Präsidenten von Canimpco aus Paris wird während eines Thailand-Besuchs ein "Ausverkaufs-Geschäft über 10.000 Meter sortierter Seidenstoffe zu einem Parteiwarenpreis von 20.000 Euro, f.o.b. Bangkok, angeboten. Er kauft die 10.000 Meter und arrangiert den Versand des Stoffes nach Frankreich per Schiff am 4. April. Während einer Tagung am 8. April trifft der Präsident den Präsidenten von Bloucan, einem Seidenblusenhersteller aus Brüssel, der dem Kauf der 10.000 Meter Seide, die jetzt in die Gemeinschaft unterwegs sind, für 39.000 Euro zustimmt. Der Stoff ist nach Brüssel zu liefern.

Bemerkungen

Der Verkauf zum niedrigeren Preis betrifft nicht den "letzten Verkauf in einer Handelskette" (Test 1), aber es handelt sich um einen Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft (Test 2).

Beispiel 6

Situation - Canimpco aus Paris schließt eine Vereinbarung, von Usco, einem Unternehmer aus Missouri, 100 Mixer zu einem Preis von je 22,50 Euro zu kaufen. Usco handelt mit Makerco aus Detroit aus, die Mixer zu einem Preis von je 20,75 Euro herzustellen. Makerco ist verantwortlich für den Versand der Waren zu Canimpco in Paris.

Bemerkungen

Auf der Grundlage von Artikel 147 ZK-DVO kann der Verkauf zum niedrigeren Preis vom Einführer nicht gewählt werden. Er ist in der Tat nicht der "letzte Verkauf in einer Handelskette" (Test 1). Allerdings könnte nachgewiesen werden, dass der Verkauf mit dem niedrigeren Preis schon ein Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft wegen verabredeter Direktlieferung durch den Hersteller war (Test 2). Entsprechendes könnte auch nachgewiesen werden, wenn die Waren im Verkaufszeitpunkt beim Hersteller schon besondere Spezifikationen oder Kennzeichnungen trugen, die zeigen, dass sie für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind.

Beispiel 7

Situation - Mulnatco ist eine multinationale Hotelkette mit Hotels in mehreren Ländern, einschließlich Frankreichs. Jedes französische Hotel ist als getrennte Gesellschaft mit begrenzter Haftung eingetragen. Zu Beginn jeden Jahres gibt jedes Hotel bei der New Yorker Hauptverwaltung Bestellungen über seinen Versorgungsbedarf für die nächsten zwölf Monate auf. Die Hauptverwaltung gibt dann Bestellungen bei verschiedenen Lieferanten in den USA auf, mit der Anweisung, die Waren entweder direkt an die einzelnen Hotels zu senden, oder an die New Yorker Hauptverwaltung für den späteren Versand an die einzelnen Hotels der Kette. Die Lieferanten stellen der Hauptverwaltung in New York Rechnungen aus, die dann jedem Hotel der Kette eine Rechnung schickt.

Bemerkungen

Das Ergebnis deckt sich mit dem von Beispiel 6, wenn die Waren direkt vom Hersteller zu jedem einzelnen Hotel gesandt werden. Sollten die Waren vor Weiterverteilung an die einzelnen Hotels in Frankreich zuerst zur Hauptverwaltung gesandt werden, so kann Test 2 nur dann positiv ausfallen, wenn noch weitere Umstände nachgewiesen werden, wie zB besondere Spezifikationen oder Kennzeichnungen der Waren, die darauf hindeuten, dass die Waren für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind.

Beispiel 8

Situation - Cosmetics Inc. stellt Parfums, Kosmetika und ähnliche Produkte her, die sie an Zwischenhändler in der Gemeinschaft und den USA verkauft. Um ihre unterschiedliche Preisgestaltung auf diesen beiden Märkten aufrechterhalten zu können, verbietet Cosmetics Inc. ihren Zwischenhändlern die Produkte außerhalb ihres jeweiligen Marktes weiterzuverkaufen. In diesem besonderen Fall kauft ein belgisches Unternehmen Waren von einem amerikanischen Zwischenhändler und bringt sie in die Niederlande.

Bemerkungen

Der erste Verkauf erfüllt nicht den Test 2 (Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft).