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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2011, BMF-010313/0016-IV/6/2011
gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 4 Zollanmeldung zum Ausfuhrverfahren
Abschnitt 3 Anschreibeverfahren
Artikel 283
Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 253, 253a, 253b und 253c jeder Person erteilt, die die Ausfuhrförmlichkeiten in ihren Geschäftsräumen oder an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten erfüllen möchte. Diese Person wird nachstehend "zugelassener Ausführer" genannt.