Richtlinie des BMF vom 17.03.2010, BMF-010311/0026-IV/8/2010 gültig von 17.03.2010 bis 14.03.2013

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

Anlage 5

Muster der Sicherheitsmarken

Sicherheitsmarke der "alten Ausführung"

Jede Sicherheitsmarke trägt eine Seriennummer, der der Ländercode des Landes vorangestellt ist, auf dessen Genehmigungen bzw. Bescheinigungen die Marke verwendet werden soll.

Muster einer Sicherheitsmarke der "alten Ausführung" 

Marke vergrößert wiedergegeben

Sicherheitsmarke der "neuen Ausführung"

Jede Sicherheitsmarke trägt eine Seriennummer, der aber kein Ländercode vorangestellt ist.

Muster einer Sicherheitsmarke der "neuen Ausführung" 

Marke vergrößert wiedergegeben