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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • G. Passive Veredelung
  • III. Durchführung des Verfahrens
Artikel 152

(1) Besteht der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr, so erfolgt die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehörden überzeugend dargelegt wird, dass die Ausbesserung einer Ware aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikationsfehlers kostenlos durchgeführt worden ist.

(2) Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Sachmangel bereits bei der ersten Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.