Richtlinie des BMF vom 23.07.2011, BMF-010311/0083-IV/8/2011 gültig von 23.07.2011 bis 30.09.2020

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 4. Ausfuhr in Drittländer

4.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr

(1) Bewilligung zum Anschreibeverfahren können nur für Abfälle der grünen Liste, die zur Verwertung bewilligungsfrei (siehe Abschnitt 8.2.2.) ausgeführt werden, erteilt werden.

(2) Für andere Abfälle können Bewilligung zum Anschreibeverfahren im Hinblick auf die durchzuführenden zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen nicht erteilt werden.