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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0494-IV/6/2012 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)


  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
  • Abschnitt 1 Freizonen und Freilager
  • C. Verfahren in Freizonen oder Freilagern
Artikel 176

(1) Wer in einer Freizone oder einem Freilager eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt, muss in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen führen. Die Waren sind beim Verbringen in die Räumlichkeiten dieser Person in die Bestandsaufzeichnung aufzunehmen. Die Bestandsaufzeichnung muss den Zollbehörden ermöglichen, die Waren festzustellen, und muss die Warenbewegungen erkennen lassen.

(2) Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung.

Für Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder aus einer Freizone heraus unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist nach den Artikeln 36a bis 36c oder 182a bis 182d eine jeweilige summarische Anmeldung abzugeben.1)

1) Artikel 176 Abs. 2 ZK idF VO 648/2005 gilt gemäß Artikel 2 VO 648/2005, sobald die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften in Kraft getreten sind.