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Richtlinie des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0340-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
18. Ausgangsnachweis - Suchverfahren
18.1. Allgemeines
Verlassen die zur Ausfuhr überlassenen Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft, so überwacht die Ausgangszollstelle den Ausgang der Waren und bestätigt diesen.
Für Ausfuhren im ECS erfolgt dies mittels der Nachricht "Ergebnisse beim Ausgang" an die Ausfuhrzollstelle.
Für Ausfuhren, die weiterhin im schriftlichen Verfahren abgewickelt werden, werden die entsprechenden Vermerke auf den entsprechenden Ausfuhrpapieren eingetragen.