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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0218-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 09.10.2016

UP-5400, Arbeitsrichtlinie Südafrika

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-4400.

5. Ursprungserzeugnisse

5.1. Grundsätzliches

5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs

Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch bilaterale, bzw. diagonalen Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.

5.1.2. Gebiet der EU

Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.

5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes

In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde.

Wird eine Ware in einem Land der Präferenzzone unter Anwendung der bilateralen Kumulierungsmöglichkeit zu einem Ursprungserzeugnis, ist das Ursprungsland nur dann das Herstellungsland, wenn die Bearbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.

Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung oder nur eine Minimalbehandlung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.

5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs

Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.

5.2. Allgemeine Vorschriften

Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:

a) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

5.3. Ursprung durch Kumulierung

5.3.1. Bilaterale Kumulierung mit Ursprungswaren

Eine Kumulierung ist nur mit Ursprungserzeugnissen möglich. Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse eines Landes der Präferenzzone sind und als solche bereits mit Präferenznachweis eingeführt wurden, brauchen demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend bearbeitet zu werden.

Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.

5.3.2. Kumulierung mit den AKP-Staaten (derzeit nicht möglich)

(1) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Südafrika, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2) Jede innerhalb der SACU vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in Südafrika durchgeführt, wenn dort eine weitere Be- oder Verarbeitung erfolgt.

(3) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 3 erworben haben, gelten nur dann weiterhin als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Südafrikas, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten übersteigt. Anderenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse desjenigen AKP-Staats, auf den der höchste Wert der verwendeten Vormaterialien entfällt. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, die in der Gemeinschaft oder in Südafrika in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.

(4) Die Kumulierung gemäß Absatz 3 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten AKP-Vormaterialien die Ursprungseigenschaft aufgrund der Ursprungsregeln des Vierten AKP-EG-Abkommens erworben haben. Die Gemeinschaft und Südafrika teilen einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den AKP-Staaten und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.

(5) Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind und ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Vorschriften vereinbart wurde, kommt jede Vertragspartei ihren eigenen Notifizierungs- und Informationspflichten nach.

5.3.3. Drittlandsmaterialien

Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.

5.3.4. Andorra

Erzeugnisse der HS-Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden von Südafrika als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.

5.3.5. San Marino

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Südafrika als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.

5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)

Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen. Als vollständig erzeugt in diesem Sinne gelten ausschließlich:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Gemeinschaft oder Südafrikas außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemeinschaft oder Südafrikas ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Gemeinschaft oder Südafrika zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.
Die hohe See (außerhalb der Küstenmeere) hat keine Staatszugehörigkeit. Der Begriff Schiffe der Gemeinschaft oder Südafrikas und Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder Südafrikas in Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe:

1. die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Südafrika ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

2. die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Südafrikas führen;

3. die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas sind und im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

4. deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas besteht; und

5. deren Besatzung zu mindestens 75 vH aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas besteht.

Bei Inkrafttreten von Zollzugeständnissen für Fischereierzeugnisse erhalten die Ziffern 4. und 5. folgende Fassung:
"4.) deren Besatzung einschließlich der Schiffsführung zu mindestens 50 vH aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas besteht."