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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel VII Zollschuld
  • Kapitel 1 Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag
Artikel 199

(1) Die Sicherheit darf nicht freigegeben werden, solange die Zollschuld, für die sie geleistet worden ist, nicht erloschen ist oder noch entstehen kann. Sobald die Zollschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann, muss die Sicherheit unverzüglich freigegeben werden.

(2) Ist die Zollschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch für einen Teil des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe teilweise freigegeben, es sei denn, dass der fragliche Betrag dies nicht rechtfertigt.