Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel I Allgemeine Vorschriften

Kapitel 5 Risikomanagement

Artikel 4f

(1) Die Zollbehörden wenden Risikomanagementverfahren an, um die Höhe des Risikos zu bestimmen, das mit Waren verbunden ist, die der Zollkontrolle oder zollamtlichen Überwachung unterliegen, und um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wo die Waren besonderen Zollkontrollen unterzogen werden.

(2) Zur Bestimmung der Höhe des Risikos wird beurteilt, wie wahrscheinlich es ist, dass das Ereignis, vom dem das Risiko ausgeht, tatsächlich eintritt, und welche Auswirkungen dies hätte. In die Grundlage für die Auswahl der Sendungen oder Anmeldungen, die Zollkontrollen unterzogen werden, ist ein Zufallselement einzubeziehen.