Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil III. Vorzugsbehandlung
  • Titel I Rückwaren
Artikel 852

(1) Das Auskunftsblatt INF 3 enthält alle von den Zollbehörden erfassten Angaben, die zur Feststellung der Nämlichkeit der ausgeführten Waren erforderlich sind.

(2) Ist vorauszusehen, dass die ausgeführten Waren als Teilsendungen über mehrere andere Zollstellen als die Ausfuhrzollstelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, so kann der Ausführer die Ausstellung mehrerer Auskunftsblätter INF 3 beantragen, die insgesamt die ausgeführte Warenmenge nicht überschreiten dürfen.

Der Ausführer kann bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt INF 3 ausgestellt hat, auch dessen Ersetzung durch mehrere Auskunftsblätter bis zur Gesamtmenge der in dem ursprünglichen Blatt aufgeführten Waren beantragen.

Der Ausführer kann auch die Ausstellung eines Auskunftsblattes für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.