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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007
gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016
ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel VII Zollschuld
- Kapitel 1 Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag
Artikel 195
Der Bürge muss sich schriftlich verpflichten, gesamtschuldnerisch mit dem Schuldner den gesicherten Betrag der Zollschuld bei Fälligkeit zu entrichten.
Der Bürge ist eine dritte Person, die in der Gemeinschaft ansässig und von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats als Steuerbürge zugelassen worden ist.
Die Zollbehörden können die Zulassung des vorgeschlagenen Bürgen ablehnen, wenn dieser ihrer Meinung nach die fristgerechte Erfüllung der Zollschuld nicht sicher gewährleistet.