
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
Zusatzinformationen

- 5. Gemeinschaftscharakter der Waren
- 5.3. Vereinfachter Nachweis des Gemeinschaftscharakters für bestimmte Waren
5.3.1. Straßenkraftfahrzeuge
Ist der Gemeinschaftscharakter eines in einem Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassenen Straßenkraftfahrzeugs nachzuweisen, so gilt dieses Fahrzeug in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware:
- wenn es von seinem amtlichen Kennzeichen und seinem Zulassungsschein begleitet ist und die Umstände seiner Zulassung, wie sie aus dem Zulassungsschein und gegebenenfalls dem amtlichen Kennzeichen ersichtlich werden, keinen Zweifel daran lassen, dass es Gemeinschaftscharakter besitzt;
- in anderen Fällen nach den Förmlichkeiten der Artikel 315 bis 323 ("T2L" - siehe Abschnitt 5.2.).
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in Findok veröffentlicht am: | 24.01.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Versandverfahren, GVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug |
Systemdaten: | Findok-Nr: 31807.1 aufgenommen am: 24.01.2008 17:47:53 zuletzt geändert am: 10.04.2008 Dokument-ID: 961d7049-13cb-4ba0-8f2d-5a7856478a9f Segment-ID: 53c67da3-32fd-4285-80db-5f2ce0067847 |
