Richtlinie des BMF vom 01.01.2023, 2022-0.913.188 gültig ab 01.01.2023

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

Anlage 4

Verfahren, die bestimmte Länder gemäß Artikel 37 der EG-VerbringungsV gewählt haben

Hinweis: Diese Anlage wurde im Hinblick auf die im ABl. L 35 vom 17.2.2022 verlautbarte Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1840 am 17. Februar 2022 entsprechend berichtigt.

Die Überschriften der Spalten in diesem Anhang bedeuten:

a)Verbot,

b)vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (siehe Abschnitt 4.2.),

c)keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.),

d)im Empfängerstaat werden sonstige Kontrollverfahren nach geltendem innerstaatlichem Recht angewandt (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.).

Wenn zwei Codes durch einen Bindestrich ("-") verbunden sind, bezieht sich der Eintrag auf die beiden sowie alle dazwischen liegenden Codes.

Wenn zwei Codes durch einen Semikolon (";") getrennt sind, bezieht sich der Eintrag auf die beiden betreffenden Codes.

Sind Abfälle sowohl in der Spalte B als auch in der Spalte D eingetragen, so bedeutet dies, dass neben den Kontrollverfahren nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch lokale Kontrollverfahren gelten.

Sind bei einem bestimmten Staat einzelne Abfälle oder Abfallgemische nicht vermerkt, bedeutet dies, dass dieser Staat keine hinreichend eindeutige Bestätigung gegeben hat, dass diese Abfälle oder Abfallgemische zur Verwertung dorthin ausgeführt werden dürfen, und dass er auch keine hinreichend eindeutige Auskunft zu einem gegebenenfalls dort angewandten Kontrollverfahren erteilt hat. In diesen Fällen gilt nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Artikel 35 der genannten Verordnung.

Ägypten

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

-Abfälle, die Chrom(VI)-Verbindungen enthalten

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott

-Kupferschrott

-Aluminiumschrott

unter B1010:

-alle übrigen Abfälle

B1020

B1030 - B1040

B1050

B1060

B1070

B1080 - B1140

B1150

B1160

B1190

B1210 - B1230

B1240

B1250

B2010

unter B2020:

-Bruchglas von Kathodenstrahlröhren und sonstigen beschichteten Gläsern

unter B2020:

-alle übrigen Abfälle

B2060 - B2080

B2090

B2100 - B2110

B2120

B2130

B3011

B3020 - B3027

B3030; B3035

B3040

B3050 - B3070

B3080

B3090 - B3130

B3140

B4010

B4020

B4030

GC010 - GC050

GE020

GF010

GG030

GG040

GN010 - GN030

Abfallgemische

Mischung von B1010 und B1050, wenn sie Chrom(VI)-Verbindungen enthalten Mischung von B1010 und B1070, wenn sie Chrom(VI)-Verbindungen enthalten Mischung von B1010, wenn sie Chrom(VI)- Verbindungen enthalten

Mischung von B1010 und B1050, außer diejenigen, die Chrom(VI)- Verbindungen enthalten Mischung von B1010 und B1070, außer diejenigen, die Chrom(VI)- Verbindungen enthalten B1010-Gemische, wenn diese Eisen- und Stahlschrott, Kupferschrott oder Aluminiumschrott enthalten

Mischung B1010, mit Ausnahme derjenigen, die Chrom(VI)-Verbindungen bzw. Eisen- und Stahlschrott, Kupferschrott oder Aluminiumschrott enthalten

Gemisch B2010

Gemisch B2030

Gemisch B3020

Gemisch B3030

Gemisch B3040

Gemisch B3050

Gemisch B3040 + B3080

Albanien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme folgender Einträge unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott mit hohem Reinheitsgrad (98 %)

-Aluminiumschrott mit hohem Reinheitsgrad (95 %)

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott mit hohem Reinheitsgrad (98 %)

-Aluminiumschrott mit hohem Reinheitsgrad (95 %)

Algerien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B1020

B1030

B1031

B1040

B1050

B1070 - B1220

B1230 - B1240

B1250 - B2020

unter B2030:

-unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

unter B2030:

-Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

B2040 - B2130

B3020

B3030 - B3035

B3040 - B3065

B3080

B3100 - B4030

GB040 - GC050

GF010

GC030

GG040

GN010

GN030

Abfallgemische

Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Andorra

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Anguilla

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Argentinien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010

B1020

B1030 - B1050

B1060

B1070 - B1090

unter B1100:

-Hartzinkabfälle

-zinkhaltige Oberflächenschlacke:

-Oberflächen-schlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

-Zinkkrätze

unter B1100:

-Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

B1115 - B1130

B1140

B1150 - B1230

B1240

B1250 - B2110

B2120 - B2130

B3020:

nicht sortierter Ausschuss

B3020:

alle übrigen Abfälle

B3030 - B3120

B3130 - B4030

GB040 - GC010

GC020

GC030 - GF010

GG030 - GG040

GN010 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B3040 + B3080

Gemisch B1010

Gemisch B2010

Gemisch B2030

Gemisch B3020

nicht sortierter Ausschuss

Gemisch B3020

Alle übrigen Abfallgemische

Gemisch B3030

Gemisch B3040

Gemisch B3050

Armenien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

B1100

B1170 - B1240

B3040

B3060

B3080

B3140

Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

Aserbaidschan

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

unter B1010:

-Zinnschrott

-Schrott von Seltenerdmetallen

B1020 - B1120

B1130

B1140 - B1250

unter B2010

-Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt

-Glimmerabfälle -Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

-Flussspatabfälle

unter B2010

-Abfälle von natürlichem Grafit

-Feldspatabfälle

-feste Siliciumdioxid-abfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

B2020 - B2030

unter B2040:

-Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

-chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

-fester Schwefel

-Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

-Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

unter B2040:

-beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

-Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

-Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

-Carborundum (Siliciumcarbid)

-Betonbruchstücke

B2060 - B2070

B2080

B2090 - B2100

B2110

B2120

B2130

B3020 - B3035

B3040

B3050

unter B3060:

nur Weintrub

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

B3065 - B3120

B3130 - B4030

GB040 - GC050

GE020 - GG040

GN010 - GN030

Äthiopien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Bahrain

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

B3011

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Bangladesch

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme folgender Einträge:

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott

-Aluminiumschrott

-Kupferschrott

B2020

B3020

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott

-Aluminiumschrott

-Kupferschrott

B2020

B3020

Belarus (Weißrussland)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B1160

B1170 - B1210

B1220

B1230 - B1240

B1250 - B2130

B3020 - B3035

unter B3040:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit)

unter B3040:

alle übrigen Abfälle

B3050

unter B3060:

nur Weintrub

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

B3065 - B3070

B3080

B3090 - B3130

B3140

B4010 - B4030

GB040 - GC030

GG040

GH010 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B3040 + B3080

Gemisch B1010

Gemisch B2010

Gemisch B2030

Gemisch B3020

Gemisch B3030

Gemisch B3040

Gemisch B3050

Benin

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Bermuda

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Bolivien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Bosnien und Herzegowina

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott

-Kupferschrott

-Aluminiumschrott

-Zinkschrott

-Zinnschrott

unter B1020:

-Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

B1050

B1090

unter B1100:

-Tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1120:

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

-Scandium

-Vanadium

-Mangan

-Kobalt

-Kupfer

-Yttrium

-Niob

-Hafnium

-Wolfram

-Titan

-Chrom

-Eisen

-Nickel

-Zink

-Zirkonium

-Molybdän

-Tantal

-Rhenium

B1130

B2020

B3020

B3050

B3065

B3140

GC020

Botsuana

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

Brasilien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

-Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

-Eisen- und Stahlschrott

-Nickelschrott

-Zinnschrott

-Titanschrott

unter B1010:

-Nickelschrott

-Zinkschrott

-Wolframschrott

-Molybdänschrott

-Tantalschrott

-Magnesiumschrott

-Kobaltschrott

-Bismutschrott

-Zirconiumschrott

-Manganschrott

-Germaniumschrott

-Vanadiumschrott

-Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

-Thoriumschrott

-Schrott von Seltenerdmetallen

-Chromschrott

B1020

B1030

B1031 - B1040

B1031 - B1040

B1050

B1060

B1070

B1080 - B1090

B1080 - B1090

unter B1100:

-Zinkhaltige Oberflächenschlacke:

-Oberflächen-schlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

- Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

- Zinkkrätze

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetall-
verarbeitung

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1100:

-Hartzinkabfälle

-Alukrätze, ausgenommen Salzschlacke

unter B1100:

-Zinkhaltige Oberflächenschlacke:

-Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

- Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

- Zinkkrätze

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetall-
verarbeitung

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

B1115

B1120

B1120

B1130

B1140

B1140

B1150

B1160 - B1220

B1160 - B1220

B1230 - B2020

B2030

B2030

B2040 - B2130

B3020 - B3050

B3060 - B3070

B3080 - B3130

B3140

B4010 - B4030

GB040 - GC020

GC030 - GC050

GC030 - GC050

GE020 - GF010

GG030 - GG040

GG030 - GG040

GN010 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B3040 + B3080

Gemisch B1010

Gemisch B2010

Gemisch B2030

Gemisch B3020

Gemisch B3030

Gemisch B3040

Gemisch B3050

Burkina Faso

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

B1010

Burundi

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

B1010

Chinesisch-Taipeh (Taiwan)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

unter B1010:

-Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

-Molybdänschrott

-Tantalschrott

-Kobaltschrott

--Bismutschrott

-Zirconiumschrott

-Manganschrott

-Vanadiumschrott

-Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

-Thoriumschrott

-Schrott von Seltenerdmetallen

-Chromschrott

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott

-Kupferschrott

-Nickelschrott

-Aluminiumschrott

-Zinkschrott

-Zinnschrott

-Wolframschrott

-Magnesiumschrott

-Titanschrott

-Germaniumschrott

unter B1020:

-Cadmiumschrott

-Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

-Selenschrott

unter B1020:

-Antimonschrott

-Berylliumschrott

-Tellurschrott

B1030; B1031

B1040

B1050

B1060

B1070 - B1090

unter B1100:

-Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

unter B1100:

-Hartzinkabfälle

-zinkhaltige Oberflächenschlacke

B1115

B1120

B1120

B1130 - B1150

B1160

B1170 - B1250

B2010 - B2030

unter B2040:

-Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

-beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

-fester Schwefel

-Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

-Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

-Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

-Carborundum (Siliciumcarbid)

-Betonbruchstücke

-Lithium-Tantal- Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

unter B2040:

-chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

B2060 - B2130

B3011

unter B3020:

-hauptsächlich aus gebleichter Holzcellulose bestehendes Papier oder Wellpapier

-andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1.geklebte/ laminierte Pappe (Karton)

2.nicht sortierter Ausschuss

unter B3020:

-ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

-Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

B3026 - B3035

B3040

B3040

B3050

B3060

B3065

B3070

B3080

B3080

B3090 - B3100

B3110 - B3140

B4010

B4020

B4030

GB040

GC010

GC020

GC030

GC050

GE020

GF010

GC030

GG040

GN010 - GN030

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Côte d'Ivoire (Republik Côte d'Ivoire)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Curaçao

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B2130

B3020

unter B3030

-Altwaren

-Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

unter B3030

alle anderen Abfälle

 

B3035

B3040 - B3065

B3070

B3080 - B4030

GB040 - GF010

GG030 - GG040

GN010 - GN030

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Dominikanische Republik

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Ecuador

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

El Salvador

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Französisch-Polynesien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Gabun

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Gambia

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Georgien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

B1010; B1020

B1030 - B1110

B1115

B1120 - B1190

B1200

B1210 - B1250

B2020

B2030

unter B2040:

-alle übrigen Abfälle

unter B2040:

-Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

B2050

B2060 - B2130

B3020

B3026; B3027

B3030 - B3040

B3050

B3065 - B3140

B4010 - B4030

GF010

GG030

GN010 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

Gemisch B1010

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B2010

Gemisch B2030

Gemisch B3020

Gemisch B3030

Gemisch B3040 + B3080

Gemisch B3040

Gemisch B3050

Ghana

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Guatemala

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Guinea

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Guyana

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Haiti

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

B3011

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Honduras

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Hongkong (China)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B1030

B1031

B1040 - B1050

B1060 - B1090

B1100

B1115

unter B1120:

-Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

-Lanthan

-Praseodym

-Samarium

-Gadolinium

-Dysprosium

-Erbium

-Ytterbium

-Cerium

-Neodym

-Europium

-Terbium

-Holmium

-Thulium

-Lutetium

unter B1120:

-Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

-Scandium

-Vanadium

-Mangan

-Kobalt

-Kupfer

-Yttrium

-Niob

-Hafnium

-Wolfram

-Titan

-Chrom

-Eisen

-Nickel

-Zink

-Zirkonium

-Molybdän

-Tantal

-Rhenium

B1140 - B1190

B1200; B1210

B1240

B1250

B2010 - B2040

B2060 - B2080

B2090

B2100

B2110

B2120; B2130

B3020 - B3090

B3100; B3110

B3120

B3130

B3140

B4010 - B4030

GB040

GC010

GC020

-Abfall aus unbestückten Leiterplatten

GC020

-mit Ausnahme von Abfall aus unbestückten Leiterplatten

GC030

GC050

GE020 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B1010 + B1050

Gemisch B1010

Gemisch B2010

Gemisch B2030

Gemisch B3020, beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk)

Gemisch B3030

Gemisch B3040

Gemisch B3040 + B3080

Gemisch B3050

Indien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

unter B1010:

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

-Thoriumschrott

-Schrott von Seltenerdmetallen

unter B1010:

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

-Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

-Eisen- und Stahlschrott

-Kupferschrott

-Nickelschrott

-Aluminiumschrott

-Zinkschrott

-Zinnschrott

-Wolframschrott

-Molybdänschrott

-Tantalschrott

-Magnesiumschrott

-Kobaltschrott

-Bismutschrott

-Titanschrott

-Zirconiumschrott

-Manganschrott

-Germaniumschrott

-Vanadiumschrott

-Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

-Chromschrott

B1020

B1030

B1031

B1040

B1050:

Gemischte Nicht- Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), Cadmium, Antimon, Blei und Tellur enthaltend

B1050:

Gemischte Nicht- Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), andere als die angegebenen Metalle enthaltend

B1060

B1070

B1080

B1090

unter B1100:

Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

-Hartzinkabfälle

-zinkhaltige Oberflächenschlacke:

-Oberflächenschlacke

aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

-Zinkkrätze

-Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

B1115

B1120 - B1240

B1250

B2010 - B2100

B2110 - B2130

B3020

B3026

B3027

unter B3030:

-Textilabfälle Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

-Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

-Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

-andere Abfälle von Wolle

-oder von feinen Tierhaaren

-Abfälle von groben Tierhaaren

-Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-Garnabfälle

-Reißspinnstoff

-Sonstige

-Flachswerg und -abfälle

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

-Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

-aus synthetischen Chemiefasern

-aus künstlichen Chemiefasern.

-Altwaren

-Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

-sortiert

-Sonstige

B3035 - B3060

B3065

B3070 - B3130

B3140:

Altreifen und andere Reifen, ausgenommen solche, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung aber nicht zur unmittelbaren Wiederverwendung führen

B3140:

Flugzeugreifen, die zur Runderneuerung an Originalgerätehersteller ausgeführt und nach der Runderneuerung von Fluggesellschaften für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen wiedereingeführt werden und entweder an Bord oder unter Verwahrung der auf der Luftseite der Zollverschlussflächen befindlichen Lager der jeweiligen Luftfahrtunternehmen verbleiben

B4010 - B4030

GB040

Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination 262030 262090

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

GC010

Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile

GC020

Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen

GG040

Indonesien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010

Thoriumschrott

Alle Abfälle in B1010, ausgenommen:

-Thoriumschrott

B1020

unter B1020:

-Antimonschrott, Beryllium, Cadmiumschrott

B1030 - B1250

B2010

B2020

B2030 - B2130

B3011

unter B3020:

-geklebte/laminierte Pappe (Karton)

B3020, ausgenommen geklebte/laminierte Pappe (Karton)

B3026; B3027

unter B3030:

Altwaren

B3030 ausgenommen

Altwaren

B3035

B3040

B3050 - B3070

B3080

B3090 - B3140

GB040 - GC050

GE020

Abfallgemische

Alle Abfälle dieser

Kategorie

Iran (Islamische Republik Iran)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

B1010 - B1090

Unter B1100:

-folgende zinkhaltige Oberflächenschlacken:

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (>92 % Zn),

-Zinkkrätze

-Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke,

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer,

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeit-
ung,

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1100:

-Hartzinkabfälle,

-folgende zinkhaltige Oberflächenschlacken:

-Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (>90 %Zn),

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (>92 % Zn),

-Zinkrückstände aus dem Druckguss (>85 % Zn)

B1115

B1120 - B1150

B1160 - B1210

B1220 - B2010

B2020 - B2130

B3020

B3030 - B3040

unter B3050:

-Korkabfälle: Korkschrott oder Korkmehl

unter B3050:

-Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

B3060 - B3070

B3080

B3090 - B3130

B3140

B4010 - B4030

GB040

7112

2620 30

2620 90

GC010

GC020

GC030

GC050

GE020

ex 7001

ex 7019 39

GF010

GG030

GG040

GN010

GN020

GN030

Israel

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

Jamaika

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

B3011

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Kambodscha

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme der Einträge unter B3011

B3011

Kap Verde

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Kasachstan

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B1160

B1170 - B1240

B1170 - B1240

B1250 - B2130

B 3020 -- B 3035

unter B3040:

-Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)

unter B3040:

-andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

B3050

B3060

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös, außer Weintrub

B3060

nur Weintrub

B3065 - B3070

B3080

B3080

B3090 - B3130

B3140

B3140

B4010 - B4030

GB040 - GG030

GG040

GG040

GN010 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B3040 + B3080

Gemisch B3040 + B3080

Gemisch B1010

Gemisch B2010

Gemisch B2030

Gemisch B3020

Gemisch B3030

Gemisch B3040

Gemisch B3050

Katar

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Kenia

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Kirgisistan

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010

nur Thoriumschrott

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

B1020 - B1115

unter B1120:

-Lanthanoide (Seltenerdmetalle)

unter B1120:

-alle Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A

B1130

B1140

B1150

B1160 - B1240

B1250

B2010

B2020

unter B2030:

-unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

unter B2030:

-Abfälle und Scherben von Cermets (Metall-keramik-Verbund-werkstoffe)

B2040 - B2130

B3020

unter B3030:

-Flachswerg und -abfälle

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

B3035 - B3040

B3050

unter B3060:

-alle übrigen Abfälle

unter B3060:

-getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

B3065

B3070 - B4030

GB040 - GN030

Abfallgemische

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Kolumbien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B1070

B1080

B1090

B1100

B1115 - B1150

B1160

B1170 - B1190

B1200

B1210

B1220

B1230 - B1250

unter B2010:

alle übrigen Abfälle

unter B2010:

Glimmerabfälle

B2020 - B2030

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

unter B2040:

-chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

B2060 - B2130

B3020

unter B3030:

-Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-weder gekrempelt noch gekämmt

-andere

-Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

-Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

-andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

-Abfälle von groben Tierhaaren

-Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-Garnabfälle

-Reißspinnstoff

-andere

-Flachswerg und -abfälle

-Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

-Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

-aus synthetischen Chemiefasern

-aus künstlichen Chemiefasern

-Altwaren

-Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

-sortiert

-andere

unter B3030:

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

B3035 - B3040

unter B3050:

-Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und KorkplatteKorkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplattenn

unter B3050:

-Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

unter B3060:

-Weintrub

-andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeug-nisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

B3065

unter B3070:

Abfälle vom Menschenhaar

Strohabfälle

unter B3070:

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

B3080

B3090 - B3100

B3110 - B3130

B3140 - B4010

B4020 - B4030

unter GB040:

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter GB040:

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

GB040

GC010

GC020

GC030 - GF010

GG030

GG040

GN010 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B1010

alle anderen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Kongo (Demokratische Republik Kongo)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Kosovo

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Kuba

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

B3011

Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

Kuwait

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

B1010

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Laos

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

unter B1010:

- Thoriumschrott

B1010, ausgenommen

Thoriumschrott

B1020 - B1250

B4020

B4030

GC010; GC020

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und alle in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Libanon

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

unter B1010:

-Chromschrott

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

B1010, ausgenommen

-Chromschrott

B1020 - B1090

B1020 - B1090

unter B1100:

-Zinkkrätze

-Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

Unter B1100:

-Hartzinkabfälle

-zinkhaltige Oberflächenschlacke

-Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (>90% Zn)

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeitung

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1100:

-Hartzinkabfälle

-zinkhaltige Oberflächenschlacke

-Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn))

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

B1115

B1115

B1120 - B1140

B1150 - B2030

B1150 - B2030

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

unter B2040:

-chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

B2040

B2060 - B2130

B3020 - B3130

B3020 - B3130

B3140

B3140

B4010 - B4030

B4010 - B4030

GB040

GB040

GC010; GC020

GC010; GC020

GC030; GC050

GE020 - GN030

GE020 - GN030

Liberia

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme folgender Einträge:

B1010 - B1250

B3011

B1010 - B1250

Macau (China)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Madagaskar

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Malawi

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

Malaysia

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010; B1020

B1030

B1031

B1040 - B1080

B1090

B1100

B1115

B1200 - B2030

B1120 - B1190

unter B2040:

-beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

-Betonbruchstücke

-Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

unter B2040:

-chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industrie-spezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

unter B2040:

-fester Schwefel

-Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

-Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

-Carborundum (Siliciumcarbid)

-Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium- Niob-Glasschrott

B2060 - B2130

B3011 - B3027

unter B3030:

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

unter B3030:

-Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

-Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

-andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

-Abfälle von groben Tierhaaren

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

B3035 - B3050

unter B3060:

-Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, getrocknet und sterilisiert, auch in Form von Pellets, einer zur Fütterung verwendeten Art, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

-Degras: Rückstände aus Fettstoffen oder aus tierischen oder pflanzlichen Wachsen

-Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

-andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

unter B3060:

-Nur Weintrub

-Fischabfälle

-Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

B3065

unter B3070:

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

unter B3070:

-Abfälle von Menschenhaar

-Strohabfälle

B3080 - B3140

B4010 - B4030

GB040

GC010

GC020 - GC050

GE020 - GF010

GG040

GG030

GN010 - GN030

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Malediven

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Mali

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Marokko

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

-Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)-

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

B1020; B1030

B1240

B1250

B1250

B2010 - B2040

B2060 - B2130

B3020

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

unter B3060:

Altwaren

B3035 - B3130

B3140

B3140

B4010 - B4030

GB040 - GC050

GE020 - GG030

GG040

GN010 - GN030

GN030

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Mauritius (Republik Mauritius)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Moldau (Republik Moldau)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle außer: unter B1010:

Abfälle und Schrott, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

unter B1200:

Hüttensand (Schlackensand) aus der Herstellung von Roheisen, Eisen oder Stahl unter B2020 und GE020:

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse:

-Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas (keine gefährlichen Stoffe enthaltend)

unter B2110:

Rotschlamm (Bauxitrückstand)

unter B3011:

Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94 Ethylenpolymere unter B3020: Recycelbares Papier oder recycelbare Pappe (Abfall und Ausschuss):

-ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

-sonstiges Papier oder sonstige Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

-Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke):

-alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften

-andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss): - unsortiert (d. h. Produktions- und Haushaltsabfälle verschiedener Arten von Pappe sowie weißem und farbigem Papier)

-sortiert (d. h. Papier in Stücken)

unter B3030: Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

unter B3060: Tabakabfälle (Tabakrippen) Weintrub Rohweinstein

unter B1010:

Abfälle und Schrott, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

unter B1200: Hüttensand (Schlackensand) aus der Herstellung von Roheisen, Eisen oder Stahl

unter B2020 und GE020: Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse:

-Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas (keine gefährlichen Stoffe enthalten

unter B2110:

Rotschlamm (Bauxitrückstand)

unter B3011:

Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94 Ethylenpolymere unter B3020: Recycelbares Papier oder recycelbare Pappe (Abfall und Ausschuss):

-ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

-sonstiges Papier oder sonstige Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

-Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke):

-alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften

- andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss): - unsortiert (d. h. Produktions- und Haushaltsabfälle verschiedener Arten von Pappe sowie weißem und farbigem Papier)

-sortiert (d. h. Papier in Stücken)

unter B3030:

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

unter B3060: Tabakabfälle (Tabakrippen) Weintrub Rohweinstein

Abfallgemische

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Monaco

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Montenegro

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Montserrat

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Mynmar/Birma

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Namibia

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemisch

Nepal

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

-Zinkschrott

-Magnesiumschrott

-Bismutschrott

-Titanschrott

-Zirconiumschrott

-Manganschrott

-Germaniumschrott

-Vanadiumschrott

-Hafnium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

-Thoriumschrott

-Schrott von Seltenerdmetallen

unter B1010:

-Nickelschrott

-Wolframschrott

-Molybdänschrott

-Tantalschrott

-Kobaltschrott

-Chromschrott

unter B1010:

-Edelmetalle (nur Gold und Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

-Eisen- und Stahlschrott

-Aluminiumschrott

-Zinnschrott

unter B1010:

-Kupferschrott

B1020 - B1190

B1200

B1210 - B2040

B2060

B2070 - B2130

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

-andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1. geklebte/ laminierte Pappe (Karton)

2. nicht sortierter Ausschuss

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

-ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

-hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

-hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

B3030 - B4030

GB040 - GF010

GG030 - GG040

GN010 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B3020

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Nicaragua

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

B3011

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Niger

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

-Chromschrott

-Zinkschrott

-Kupferschrott

unter B1010:

-Alle übrigen Abfälle

B1020

B1030 - B1050

B1060 - B1080

B1090

B1100

B1115 - B1130

B1140

B1150; B1160

B1170 - B1190

B1200; B1210

B1220

B1230

B1240

B1250

B2010 - B2030

B2040

B2060 - B2110

B2120

B2130

B3020

B3026

B3027 - B3120

B3130

B3140

B4010

B4020; B4030

GB040

GC010 - GC050

GE020 - GG040

GN010 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B1010

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Nigeria

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010

B1020

-Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

B1020

-Alle übrigen Abfälle

B1030 - B1100

B1115

B1120

B1130

B1140

B1150

B1170 - B1250

B2010 - B2040

B2130

B2060 - B2120

B3020

B3026

B3027 - B3050

B3060

B3065

B3070 - B3140

B4010 - B4030

GB040

GC010 - GC050

GE020 - GG040

GN010 - GN030

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Nordmazedonien (Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Oman

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott

-Aluminiumschrott

unter B2040:

-Schlacke aus der Kupferherstellung

B3011

GG040

Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

Pakistan

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B1080

B1090

B1100

B1115

B1120 - B2130

B3011

B3020 - B3035

B3040

B3050

unter B3060

-Weintrub

Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

-Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

-Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

unter B3060:

-getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

unter B3060:

-Fischabfälle

-andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3065

B3070

B3080

B3090 - B3130

B3140

B4010 - B4020

B4030

GB040 - GC010

GC020 - GC030

GC050 - GG040

GN010

GN020 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B1010

Gemisch B2010

Gemisch B2030

Gemisch B3020

Gemisch B3030

Gemisch B3040 + B3080

Gemisch B3040 + B3080

Gemisch B3040

Gemisch B3050

Panama

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Papua-Neuguinea

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Paraguay

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

B3011

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Peru

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Philippinen

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

-Kobaltschrott

-Chromschrott

-Thoriumschrott

unter B1010:

-alle übrigen Abfälle

B1020 - B1090

B1100

B1150- B1190

B1200; B1210

B1220 - B1250

B2010

B2020

B2030 B2040

B2060 - B2130

B3011; B3020

B3026 - B3140

B4010 - B4030

GB040

GC010 GC020

GC030 GC050

unter GG040:

-Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag zum Baseler Übereinkommen) dürfen nicht importiert werden. Die Vorbehandlung der Flugasche sollte den Anforderungen an Klinker- oder Zementproduktion entsprechen und im Ausfuhrland erfolgen.

unter GG040:

-Alle übrigen Abfälle

GE020

GF010; GG030

GN010 - GN030

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Ruanda

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Russland (Russische Föderation)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B1031

B1050 - B1160

B1170 - B1200

B1220

B1230

B1240

B1250 - B2130

B3030 - B3035

B3040

B3050

B3060

B3065 - B3110

B3140

B4010 - B4030

GB040 - GC050

GE020

GG030 - GG040

GN010 - GN030

Sambia

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle mit Ausnahme der in Spalte d aufgeführten Abfälle

unter B3020: andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1.geklebte/laminierte Pappe (Karton)

2.nicht sortierter Ausschuss

B3030 B3035

B3050 - B3065

unter B3070:

-Abfälle von Menschenhaar

-Strohabfälle

B3140

GE020 GF010

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

San Marino

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

unter B3020:

-ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und alle in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

São Tomé und Príncipe

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Senegal

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B1100

B1115 - B1250

B2010 - B2040

B2060 - B2130

B3020; B3030

B3026; B3027

B3035 - B3140

B4010 - B4030

GB040 - GG030

GG040

GN010 - GN030

Abfallgemische

alle in Anhang IIIAder Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Serbien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

B3011

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Seychellen

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle


B1010 - B3040

unter B3050:

-Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

unter B3050:

-Korkabfälle: Korkschrott, Korkmehl oder Korkplatten

B3065 - B4030

GB040 - GE020

GF010

GG030 - GN030

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Simbabwe

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Singapur

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B1100

B1115 - B1250

B2010 - B2130

B3011

B3020 - B3140

B4010 - B4030

GB040 - GC020

GC030 GC050

GE020 - GG030

GN010 - GN030

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

St. Lucia

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

St. Vincent und die Grenadinen

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Sri Lanka

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

Südafrika

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

Sudan

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Tadschikistan

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B1150

B1160 - B1200

B1210 - B1240

B1250

B2010 - B2030

B2040

Betonbruchstücke

B2040

alle übrigen Abfälle

B2060 - B2110

B2120 - B2130

B3020

unter B3030:

-Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-weder gekrempelt noch gekämmt

-andere

-Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

-Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

-andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

-Abfälle von groben Tierhaaren

-Flachswerg und -abfälle

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

unter B3030:

-Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-Garnabfälle

-Reißspinnstoff

-andere

-Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-aus synthetischen Chemiefasern

-aus künstlichen Chemiefasern

-Altwaren

-Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

-sortiert

-andere

B3035 - B3040

B3050

unter B3060:

-nur Weintrub

-getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

-Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

unter B3060:

-Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

-Fischabfälle

-Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

-andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3065

B3070

B3080

B3090 - B3120

B3130 - B3140

B4010 - B4020

B4030

GB040 - GC020

GC030

GC050 - GF010

GG030 - GG040

GH013

GN010 - GN030

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Tansania

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Thailand

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B1100

B1110; B1115

B1120 - B1150

B1160

B1170 - B1250

B2010 - B2040

B2060

B2070

B2080

B2090 - B2110

B2120; B2130

B3020 - B3035

B3040

Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind

B3040

alle übrigen Abfälle

B3050 - B3130

B3140

B4010 - B4020

B4030

GB040

GC010 - GC030

GC050 - GF010

GG030; GG040

GN010 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010

Gemisch B1010 + B1050

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B2010

Gemisch B2030

Gemisch B3020

Gemisch B3030

unter Gemisch B3040

Altreifen enthaltende Gemische

unter Gemisch B3040

alle übrigen Abfallgemische

unter Gemisch B3040 + B3080

Altreifen enthaltende Gemische

unter Gemisch B3040 + B3080

alle übrigen Abfallgemische

Gemisch B3050

Togo (Republik Togo)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Trinidad und Tobago

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

GC010; GC020

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

Abfallgemische

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3011 eingestuft sind.

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Tschad

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Tunesien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010

B1010

B1020 - B1220

B1230 - B1240

B1230 - B1240

B1250 - B2130

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

-andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

-geklebte/ laminierte Pappe (Karton)

-nicht sortierter Ausschuss

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

-ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

-hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

-hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

-ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

-hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

-hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

unter B3030

alle übrigen Abfälle

unter B3030

Altwaren

unter B3030

alle übrigen Abfälle

B3035 - B3065

B3035 - B3065

unter B3070:

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

unter B3070:

-Abfälle von Menschenhaar

-Strohabfälle

unter B3070:

-Abfälle von Menschenhaar

-Strohabfälle

B3080

B3080

B3090 - B4030

GB040 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B3040 + B3080

Gemisch B3040 + B3080

Gemisch B1010

Gemisch B1010

Gemisch B2010

Gemisch B2030

Gemisch B3020

Gemisch B3020

Gemisch B3030

Gemisch B3030

Gemisch B3040

Gemisch B3040

Gemisch B3050

Gemisch B3050

Turkmenistan

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Ukraine

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Uruguay

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Usbekistan

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

-Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

unter B1010:

-alle Abfälle, außer Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

B1020

B1031

B1050 - B1090

unter B1100:

alle Abfälle, außer zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

B1115; B1120

B1140

B1200 - B2030

unter B2040:

-alle Abfälle, außer teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

B2130

B3020 - B3060

B3070 - B3090

B3120 - B4030

GB040 - GC030

GE020

GG030 - GN030

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006aufgeführten Abfallgemische

Vereinigte Arabische Emirate

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Vietnam

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott

-Kupferschrott

-Nickelschrott

-Aluminiumschrott

-Zinkschrott

-Zinnschrott

-Manganschrott

B1190 - B1210

B2020

unter B3011:

2.Gehärtete Harze/ Kondensationsprodukte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

-Harnstoff-Formaldehyd-Harze

-Phenol-Formaldehyd-Harze

-Melamin-Formaldehyd-Harze

-Epoxidharze

-Alkydharze

3.Fluorierte Polymere:

-Perfluorethylen/-propylen (FEP)

-Perfluoroethylen/ Perfluoralkoxyalkane

-Tetrafluorethylen / Perfluoralkylvinylether (PFA)

-Tetrafluorethylen / Perfluormethylvinylether (MFA)

-Polyvinylfluorid (PVF) Polyvinylidenefluorid (PVDF)

unter B3011:

1.- nichthalogenierte Polymere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

-Polyethylen (PE)

-Polypropylen (PP)

-Polystyrol (PS)

-Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)

-Polyethylenter-ephthalat (PET)

-Polycarbonate (PC)

-Polyether

4.Ungefährliches Gemisch aus Kunststoffabfällen, bestehend aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET), sofern sie getrennt recycelt werden und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Abfällen sind

Wallis und Futuna

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

_______________________

(1)- Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag.

- Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.

- Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.