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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 37 MIETZINSBEIHILFEN (§ 107 EStG 1988)
37.4 Sonderbestimmung für gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder
37.4.1 Begrenzung der Mietzinsbeihilfe
Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt, so darf der Abgeltungsbetrag höchstens für eine Nutzfläche von 40 m² gewährt werden. Weiters darf der Abgeltungsbetrag 2,62 Euro je m² der Nutzfläche nicht übersteigen.
Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, so ist die Beschränkung auf jeden dieser Hauptmieter anzuwenden. Für diese Personen kommt die Beschränkung auch dann zum Tragen, wenn einer der Hauptmieter ein nicht gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind ist (siehe Beispiel 5, Rz 1286). Hingegen kann nach dem Sinn und Zweck der Regelung die Beschränkung nicht angewendet werden, wenn nach § 107 Abs. 7 EStG 1988 das wirtschaftliche Einkommen des gesetzlich Unterhaltsverpflichteten in die Berechnung der Beihilfe einzubeziehen ist (siehe Beispiel 6, Rz 1286). Die Bestimmungen betreffend Kürzung um das wirtschaftliche Einkommen werden davon nicht berührt. Die Kürzung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen somit auch dann vorzunehmen, wenn bloß 40 m² zu 2,62 Euro abgegolten werden.