Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0086-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2019

UP-8000, Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3700.
  • 8. Nachweis der Ursprungseigenschaft bis zur Einführung des Systems der Registrierten Ausführer (bis 31.12.2016, verlängert auf 31.12.2019)

8.12. Belege

8.12.1. Grundsätzliches

Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine WVB EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU, eines ÜLG oder eines WPA-Landes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden.

8.12.2. Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

Bei Anwendung einer zulässigen Kumulierung mit Ursprungswaren der anderen ÜLG, bzw. der EU wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Ursprungsprotokolls für die Vormaterialien aus den anderen ÜLG bzw. aus der EU durch eine WVB EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage VII (Seite 105) erbracht, die vom Ausführer im Land der Herkunft der Vormaterialien abgegeben wird. Wurde das System der registrierten Ausführer im liefernden ÜLG, nicht aber im ÜLG der weiteren Be- oder Verarbeitung eingeführt, so kann der Nachweis der Ursprungseigenschaft auch anhand einer Ursprungserklärung erbracht werden.

Bei Anwendung einer zulässigen vollen Kumulierung mit Nichtursprungswaren wird der Nachweis für die in einem anderen ÜLG, bzw. in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage VIII (Seite 106) erbracht, die vom Ausführer im Land der Herkunft der Vormaterialien abgegeben wird.

Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.

Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

Die Lieferantenerklärung ist der zuständigen Zollstelle des ausführenden ÜLG vorzulegen, bei der die Ausstellung der WVB EUR.1 beantragt wird.

Bei Anwendung der Kumulierung mit WPA-Ländern (Abschnitt 5.3.3.), bzw. bei Anwendung der erweiterten Kumulierung (Abschnitt 5.3.5.) wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft nach den Bestimmungen des jeweiligen FHAs zwischen der EU und dem Land durch den von diesem FHA vorgesehenen Ursprungsnachweis erbracht.

Bei Anwendung der Kumulierung mit anderen Ländern, denen im Rahmen des APS zollfreier und kontingentfreier Zugang zum Markt der EU gewährt wird (Abschnitt 5.3.4.), wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung, siehe UP-8101) durch die von dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsnachweise erbracht.

In all diesen Fällen ist Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. die Ursprungserklärung oder die Erklärung zum Ursprung (System des registrierten Ausführers) mit einer der folgenden Angaben zu versehen: "OCT cumulation", "EU cumulation", "EPA cumulation", "cumulation with GSP country" oder "extended cumulation with country x" oder "Cumul PTOM", "Cumul UE", "cumul avec pays APE", "cumul avec pays SPG" oder "cumul étendu avec le pays x".

Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

8.13. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege

Ein Ausführer, der die Ausstellung einer WVB EUR.1 beantragt, hat die Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung sowie die Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie alle übrigen dafür zweckdienlichen Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die eine WVB EUR.1 ausstellen, haben das Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei oder der Einführer haben nach den internen Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei die WVBen EUR.1 und die Ursprungserklärung, die ihnen vorgelegt werden bzw. die sie selbst vorlegen, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

8.14. Abweichungen und Formfehler

8.14.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Präferenznachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Präferenznachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen.

8.14.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler

Eine WVB EUR.1 kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte WVB nachgereicht werden. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.2. zu entnehmen.

8.15. In Euro (EUR) ausgedrückte Beträge (Wertgrenzen)

Für die Zwecke der Wertgrenzen in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

Für die Fälle der Erklärung auf der Rechnung und der Abstandnahme von einem förmlichen Präferenznachweis ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

Ein Mitgliedsstaat kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 vH vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der im vorigen Absatz vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 vH erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen einiger Mitgliedstaaten werden von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.