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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8406, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Milch"
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Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde zur Gänze überarbeitet.
- 3. VO 1187/2009 - Ausfuhr in bestimmte Drittländer
3.1. Ausfuhr von Käse in die USA
(1) Für Ausfuhren von Käse gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von Kontingenten ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, die in Feld 20 Folgendes enthält:
- "Zur Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika: Kontingent für … (Jahr) - Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009."
(2) Bei der Ausfuhr von Käse gemäß Verordnung (EG) Nr. 296/2009 der Kommission vom 8. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die verwaltungsmäßige Unterstützung bei der im Rahmen der Kontingentierungsregelung vorgenommenen Ausfuhr von bestimmtem Käse, dem bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere Behandlung zugute kommen kann, der der Definition "Swiss or Emmentaler cheese with eye formation" der Tarifstellen 0406.90.44 bis 0406.90.48 des "Harmonised Tariff Schedule of the United States (einschließlich Puerto Rico und Hawaii)" entspricht, kann der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle eine Bescheinigung vorlegen, die dem im Anhang enthaltenen Muster entspricht. Ob der zur Abfertigung gestellte Käse den Bestimmungen des amerikanischen Tarifs entspricht, ist von der Abfertigungszollstelle nicht zu überprüfen.
Wird eine solche Bescheinigung vorgelegt, so sind die folgenden Bestimmungen zu beachten:
- Der Ausführer legt der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung das Original und eine Durchschrift der Bescheinigung vor. Die Ausfuhrzollstelle füllt das zu diesem Zweck auf dem Original vorgesehene Feld 10 aus und übergibt das Original dem Ausführer.
- Die Durchschrift ist an jenes Exemplar Nr. 1 der Ausfuhranmeldung haltbar anzuheften, das bei der Ausfuhrzollstelle bleibt.
- Die Bescheinigung gilt nur, wenn sie von der Zollstelle ordnungsmäßig abgezeichnet worden ist und nur für die Menge, die in der Bescheinigung angegeben ist. Eine Menge, die um höchstens 5% über die in der Bescheinigung angegebene Menge hinausgeht, gilt jedoch als im Rahmen dieser Bescheinigung ausgeführt.
Anhang - Bescheinigung