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Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 28. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG)
- 28.3. Bestandverträge (§ 33 TP 5 GebG)
28.3.3. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner
723
Bestandverträge sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte.
724
Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe § 16 GebG (Rz 450 ff).
725
Zum Gebührenschuldner siehe § 28 GebG (Rz 596 ff).