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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
  • Kapitel 2 Ankunft der Waren
  • Abschnitt 1 Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union
Artikel 138 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

a)die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133,

b)die Beförderung von Waren gemäß Artikel 135 Absatz 5.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.