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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 10 Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen (§ 26 EStG 1988)
10.4 Ausbildungs- und Fortbildungskosten (§ 26 Z 3 EStG 1988))
Nach § 26 Z 3 EStG 1988 gehören sowohl Ausbildungs- als auch Fortbildungskosten dann nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber diese Kosten selbst trägt, unter der Voraussetzung, dass ein überwiegend betriebliches Interesse nachgewiesen wird. Aufwendungen des Arbeitgebers im primären Interesse des Arbeitnehmers (zB Führerschein der Gruppen A und B) stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die auf die Erlangung des Führerscheines der Gruppe C entfallenden Kosten sind hingegen steuerfrei. Bei gleichzeitigem Erwerb der Führerscheingruppen A bis C sind die auf die Gruppe C entfallenden Mehrkosten begünstigt.
Zu den Ausbildungskosten zählen nicht die Aufwendungen für die Lehr- und Anlernausbildung (die an Lehrlinge und Anzulernende gezahlten Arbeitslöhne), wohl aber Beiträge des Lehrherrn zu den Kosten der Unterbringung seines Lehrlings in einem Berufsschulinternat.
Übernimmt der Arbeitgeber aus dem Titel der Aus- und Fortbildung auch die Verpflegungskosten (zB bei Schulungen, Seminaren), so ist eine Kürzung der Tagesgelder wie bei den vom Arbeitgeber bezahlten Arbeitsessen (siehe Rz 724 und 729) vorzunehmen.