Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2008, BMF-010313/0220-IV/6/2009 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 3 Vereinfachungen
  • Unterabschnitt 2 Gesamtbürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Artikel 384

(1) Für die Kündigung der Gesamtbürgschaft gilt Artikel 348 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 entsprechend.

(2) Der Widerruf der Bewilligung der Verwendung einer Gesamtbürgschaft oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung durch die Zollbehörden oder die Kündigung der Bürgschaft durch die Stelle der Bürgschaftsleistung oder durch den Bürgen werden zusammen mit dem Tag ihres Wirksamwerdens von der Stelle der Bürgschaftsleistung in das EDV-System eingegeben.

(3) Für die Anwendung des Artikels 353 Absatz 2 Buchstabe b ausgestellte Bescheinigungen dürfen ab dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung oder des Widerrufs nicht mehr für die Überführung von Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet werden und sind unverzüglich vom Hauptverpflichteten der Stelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben.

Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der weiterhin gültigen Bescheinigungen mit, die noch nicht zurückgegeben oder als gestohlen, abhanden gekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(4) entfällt