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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
Kapitel 2 Summarische Anmeldung
Artikel 183
(1) Die summarische Anmeldung ist von der Person zu unterzeichnen, die sie abgibt.
(2) Die summarische Anmeldung wird von der Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen und aufbewahrt, damit geprüft werden kann, ob die betreffenden Waren innerhalb der in Artikel 49 des Zollkodex vorgesehenen Fristen eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.
(3) Sind Waren vor ihrer Gestellung in einem Versandverfahren befördert worden, so stellt das für die Bestimmungsstelle bestimmte Exemplar des Versandscheins die summarische Anmeldung dar.
(4) Die Zollbehörde kann zulassen, dass die summarische Anmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung erfolgt. In diesem Falle sind die Regeln in den Absätzen 1 und 2 entsprechend anzupassen.