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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 5 Vorübergehende Verwendung
- Abschnitt 2 Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
Unterabschnitt 5 Umschließungen, Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen,
Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände, Spezialwerkzeuge und Instrumente, Testwaren und Waren zur Durchführung von Tests, Muster, Austauschproduktionsmittel
Artikel 571
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Umschließungen bewilligt, die
a) sofern gefüllt eingeführt, dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden, oder
b) sofern leer eingeführt, dazu bestimmt sind, gefüllt ausgeführt zu werden.
Umschließungen dürfen nicht im Binnenverkehr verwendet werden, es sei denn zur Ausfuhr von Waren. Im Falle von gefüllt eingeführten Umschließungen gilt dieses Verbot erst von dem Zeitpunkt an, zu dem sie geleert worden sind.