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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4500, Arbeitsrichtlinie Türkei Zollunion
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-4100.
6. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
6.1. Grundsätzliches
Voraussetzung für die Anwendung der Zollunion ist, dass sich die betroffenen Waren im freien Verkehr befinden bzw. dass für drittländische Waren oder Vormaterialien die Zölle und Abgaben zollgleicher Wirkung erhoben werden und die gemäß Art. 12 des Beschlusses 1/95 in die Zollunion einbezogenen handelspolitischen Maßnahmen zur Anwendung gelangen, als würde die Ware im Inland verbleiben. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzung bei Ausfuhren, die nicht aus dem freien Verkehr erfolgen, entsteht gemäß Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen mit Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. in Bezug auf drittländische Waren oder Vormaterialien die Einfuhrzollschuld und es wird auch der Rechtstitel für die Anwendung der in die Zollunion einbezogenen handelspolitischen Maßnahmen gegenüber Drittstaaten geschaffen.
6.2. Betroffene Abgaben
Neben allen Arten von Zöllen fallen beispielsweise auch Antidumpingabgaben unter das Verbot der Zollrückvergütung. Der Zollkodex kennt folgende Einrichtungen, die ausdrücklich oder in ihrer Wirkung eine Zollrückvergütung ermöglichen:
a)aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren und Verfahren der Zollrückvergütung - siehe ZK-1140);
b)Umwandlung (siehe ZK-1300);
c)Freizone/Freilager oder Zolllager (siehe ZK-0980).
Äußere Umschließungen, auch wenn sie im Rahmen einer der vorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind, unterliegen nicht dem Verbot der Zollrückvergütung.
6.3. Wahlmöglichkeit
Dem Exporteur steht es frei, eine solche Zollrückvergütung in Anspruch zu nehmen und dafür keine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. auszustellen, dh. auf die Präferenzzölle im Bestimmungsland zu verzichten. Entscheidet er sich aber für die Ausstellung eines Präferenznachweises, so unterwirft er sich dem Verbot der Zollrückvergütung.