Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
  • Titel VII Besondere Verfahren
  • Kapitel 4 Verwendung
  • Abschnitt 1 Vorübergehende Verwendung
  • Unterabschnitt 2 Beförderungsmittel, Paletten und Container einschließlich Zubehör und Ausrüstung
Artikel 214 Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben an im Zollgebiet der Union ansässige Personen

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Im Zollgebiet der Union ansässige Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)Solchen Personen werden aufgrund eines Abkommens, nach dem jede Person im Rahmen des Abkommens die Fahrzeuge des anderen verwenden darf, Schienenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt;

b)an ein im Zollgebiet der Union zugelassenes Straßenbeförderungsmittel ist ein Anhänger gekoppelt;

c)die Beförderungsmittel werden im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet;

d)die Beförderungsmittel werden von einem professionellen Vermietungsunternehmen zum Zweck der Wiederausfuhr verwendet.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UZK-DA
Systemdaten: Findok-Nr: 71632.1
aufgenommen am: 29.04.2016 11:03:04
zuletzt geändert am: 04.10.2016
Dokument-ID: b9008780-c799-47f9-9c8e-71708aa73215
Segment-ID: 56494ce4-9118-459d-9f0f-254063e2070c
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