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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil IV. Zollschuld
- Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
- Kapitel 2 Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 236 bis 239 des Zollkodex
- Abschnitt 2 Verfahren für die Erstattung oder den Erlass
Artikel 897
Werden statt einer vollständigen Ware nur Teile einer Ware ausgeführt, wiederausgeführt oder vernichtet oder zerstört oder einer anderen zulässigen Bestimmung zugeführt, so bemisst sich die Höhe der Erstattung oder des Erlasses nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Einfuhrabgaben für die vollständige Ware und den Einfuhrabgaben, die zu erheben gewesen wären, wenn die verbleibende Ware unverändert zum gleichen Zeitpunkt wie die vollständige Ware in ein Zollverfahren übergeführt worden wäre, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet.