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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 31.12.2011
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 2. Einfuhr
2.5. Abfertigungshinweise
(1) Auf die Verpflichtung zur besonders genauen Kontrolle und allfälligen Untersuchung von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Suchtmittel enthalten (insbesondere bei Arzneiwaren und Chemikalien), wird besonders aufmerksam gemacht.
(2) Besonderes Augenmerk ist auch der genauen Ermittlung der Menge (wegen der Bestätigung auf der Einfuhrbewilligung) zuzuwenden.
(3 Bei den unter Anlage 3 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen, die der Suchtgiftverordnung bzw. der Psychotropenverordnung unterliegen, bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7059" anzugeben.