Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
  • Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung
  • Abschnitt 2 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
Artikel 183d
(1) Kommt das im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffende aktive Beförderungsmittel zunächst bei einer Zollstelle eines Mitgliedstaats an, die in der summarischen Eingangsanmeldung nicht angegeben ist, hat der Betreiber dieses Beförderungsmittels oder sein Vertreter die angegebene Eingangszollstelle durch die Mitteilung "Umleitungsantrag" zu benachrichtigen. Diese Mitteilung muss die nach Anhang 30a für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und ist nach Maßgabe der Erläuterungen in diesem Anhang auszufüllen. Auf die Fälle des Artikels 183a ist dieser Absatz nicht anwendbar. (2) Die angegebene Eingangszollstelle teilt der tatsächlichen Eingangszollstelle umgehend die Umleitung und die Ergebnisse der Analyse des Sicherheitsrisikos mit.