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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel IV Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr
- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Zollanmeldungen
Artikel 592c
(1) Im intermodalen Verkehr, bei dem die Waren für die Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden, ist für die Abgabe der Anmeldung die Frist gemäß Artikel 592b maßgebend, die für das Beförderungsmittel gilt, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt.
(2) Im kombinierten Verkehr, bei dem das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes aktives Beförderungsmittel befördert, ist für die Abgabe der Anmeldung die Frist gemäß Artikel 592b maßgebend, die für das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel gilt.