Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel V Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
  • Kapitel 1 Freizonen und Freilager
  • Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 2 und 3
  • Unterabschnitt 2 Zulassung der Bestandsaufzeichnungen
Artikel 804

(1) Der Antrag auf Zulassung der Bestandsaufzeichnungen ist schriftlich bei den von dem Mitgliedstaat dafür bestimmten Zollbehörden zu stellen, in dem sich die Freizone oder das Freilager befindet.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss die beabsichtigten Tätigkeiten bezeichnen; diese Informationen gelten als Mitteilung gemäß Artikel 172 Absatz 1 des Zollkodex. Er muss Folgendes enthalten:

a) eine genaue Beschreibung der geführten oder geplanten Bestandsaufzeichnungen,

b) Art und zollrechtlichen Status der Waren, die Gegenstand dieser Tätigkeit sind,

c) gegebenenfalls die Angabe, in welchem Zollverfahren die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,

d) alle sonstigen Auskünfte, die die Zollbehörden benötigen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften sicherzustellen.