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- Erlass zum Altlastensanierungsgesetz
§ 4 Altlastensanierungsgesetz - Beitragsschuldner 7)
Der Hersteller von Recycling-Baustoffen ist für die Herstellung der Recycling-Baustoffe, insbesondere für die Einhaltung der Grenzwerte der jeweiligen Qualitätsklasse gemäß RBV, verantwortlich. Aus diesem Grund ist seit 1. Juli 2017 (Novelle BGBl. I Nr. 58/2017) der Hersteller von Recycling-Baustoffen Beitragsschuldner, sofern zB im Rahmen des Abgabeverfahrens festgestellt wird, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z 6 oder Abs. 3c nur deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil die Recycling-Baustoffe nicht entsprechend den Vorgaben des 3. Abschnittes der RBV hergestellt wurden und dies dem Beitragsschuldner gemäß Abs. 1 nicht bekannt war.
Das Gleiche gilt sinngemäß auch bei Recycling-Baustoffen aus Abfällen, die nicht dem Geltungsbereich der RBV unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1a Z 6a).
Hingewiesen wird, dass § 4 Z 3 als Auffangtatbestand jedenfalls einen Beitragsschuldner bestimmt, auch für den Fall, dass Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 außerhalb des Bundesgebietes zu einem vorgeschalteten Behandlungsverfahren, welche die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a erst ermöglicht, befördert werden.
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7) Geändert durch Zl. BMNT-UW.2.2.2/0014-V/2/2018