Erlass des BMF vom 03.09.2014, BMF-010221/0436-VI/8/2014, BMF-AV Nr. 135/2014
gültig von 03.09.2014 bis 28.01.2019
Ansässigkeitsbescheinigungen auf österreichischen Formularen durch die zuständige türkische Behörde

Hinweis Beachte

Dieser Erlass wird durch den Erlass des BMF vom 29. Jänner 2019, BMF-010221/0027-IV/8/2019 (BMF-AV Nr. 10/2019), aufgehoben.

Im Rahmen eines nach Artikel 24 DBA-Türkei, BGBl. III Nr. 96/2009, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde der Türkei in Bezug auf die Ausstellung der für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückerstattung in Österreich erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigungen Einvernehmen erzielt, dass die Ansässigkeit auf den jeweils relevanten österreichischen Formularen (beispielsweise Formular ZS-QU1 oder ZS-RE1) mittels von der türkischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen wird. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 3. September 2014

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:04.09.2014
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Doppelbesteuerungsabkommen Türkei, Ansässigkeitsbescheinigung
Systemdaten: Findok-Nr: 69355.1
aufgenommen am: 04.09.2014 11:17:40
zuletzt geändert am: 29.01.2019
Dokument-ID: ce1819d6-c7b8-4e71-ad7b-08d56ef7e6a3
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