

Hinweis Beachte
Im Rahmen eines nach Artikel 24 DBA-Türkei, BGBl. III Nr. 96/2009, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde der Türkei in Bezug auf die Ausstellung der für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückerstattung in Österreich erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigungen Einvernehmen erzielt, dass die Ansässigkeit auf den jeweils relevanten österreichischen Formularen (beispielsweise Formular ZS-QU1 oder ZS-RE1) mittels von der türkischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen wird. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen.
Bundesministerium für Finanzen, 3. September 2014
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 04.09.2014 |
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Schlagworte: | Doppelbesteuerungsabkommen Türkei, Ansässigkeitsbescheinigung |
Systemdaten: | Findok-Nr: 69355.1 aufgenommen am: 04.09.2014 11:17:40 zuletzt geändert am: 29.01.2019 Dokument-ID: ce1819d6-c7b8-4e71-ad7b-08d56ef7e6a3 Segment-ID: 576820b3-0867-410d-af5a-0fbe4b75849b |
