Richtlinie des BMF vom 03.09.2012, BMF-010302/0069-IV/8/2012
gültig von 03.09.2012 bis 27.02.2019
AH-3100, Güter mit doppeltem Verwendungszweck

5A. Durchfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung

5A.1. Durchfuhrverbot

(1) Gemäß Art. 6 Abs. 1 VO 428/2009 kann die Durchfuhr der im Anhang I der VO 428/2009 gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für bestimmte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2) Die für den Vollzug der Maßnahme erforderlichen Informationen (zB Beginn der Maßnahme und Art der Waren) werden den Zollstellen in entsprechender Weise zur Verfügung gestellt.

5A.2. Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrgenehmigung

(1) Gemäß Art. 6 Abs. 2 VO 428/2009 kann die Durchfuhr der im Anhang I der VO 428/2009 gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union einer Genehmigungspflicht unterworfen werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für bestimmte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2) Die für den Vollzug der Maßnahme erforderlichen Informationen (zB Beginn der Maßnahme und Art der Waren) werden den Zollstellen in entsprechender Weise zur Verfügung gestellt.

(3) Abschnitt 2A.2. und Abschnitt 2A.3. gelten sinngemäß.

(4) In der Durchfuhranmeldung muss der Durchführer erklären, dass für die Durchfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4DDG ("Durchfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Durchfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.

5B. Durchfuhr von anderen als im Anhang I der Verordnung gelisteten Gütern

(1) Gemäß Art. 6 Abs. 3 der VO 428/2009 kann die Durchfuhr von Gütern, die nicht im Anhang I dieser Verordnung gelistet sind, von den zuständigen Behörden verboten werden.

(2) Abschnitt 5A.1. ist anzuwenden.

(3) Allgemeine Genehmigungen können für diese Fälle - da keine Ausfuhr im Sinne der Verordnung erfolgt - für die Durchfuhr von Gütern, die nicht im Anhang I der VO 428/2009 gelistet sind, nicht verwendet werden.

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