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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil IV. Zollschuld
- Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
- Kapitel 2 Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 236 bis 239 des Zollkodex
- Abschnitt 2 Verfahren für die Erstattung oder den Erlass
Artikel 893
(1) Unbeschadet Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe c) setzt die Zollbehörde für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlass der Abgaben abhängig ist, eine Frist fest, die zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht überschreiten darf.
(2) Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt das Recht auf Erstattung oder Erlass, es sei denn, dass derjenige, an den die Entscheidung gerichtet ist, den Nachweis erbringt, dass er aufgrund eines Zufalls oder höherer Gewalt daran gehindert worden ist, diese Frist einzuhalten.