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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • C. Zolllager
Artikel 112

(1) Entsteht für die Einfuhrwaren eine Zollschuld und wird der Zollwert dieser Waren auf der Grundlage eines tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt, der die Kosten für die Lagerung und Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs im Zolllager enthält, so werden diese Kosten nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

(2) Sind die genannten Waren üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 unterzogen worden, so werden auf Antrag des Anmelders für die Festsetzung der Einfuhrabgaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zugrunde gelegt, die für die betreffenden Waren in dem Zeitpunkt nach Artikel 214 zu berücksichtigen wären, wenn sie diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wären. Abweichungen von dieser Bestimmung können jedoch nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden.

(3) Werden die Einfuhrwaren gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so sind gemäß Artikel 214 die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge maßgeblich, die sich auf die Ware bei ihrer Überführung in das Zolllagerverfahren beziehen.

Unterabsatz 1 gilt, sofern diese Bemessungsgrundlagen bei der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren anerkannt oder zugelassen worden sind, es sei denn, dass der Beteiligte die Anwendung der Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld beantragt.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet einer nachträglichen Überprüfung im Sinne von Artikel 78.