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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0494-IV/6/2012
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
- Abschnitt 1 Freizonen und Freilager
- D. Ausgang von Waren aus Freizonen oder Freilagern
Artikel 181
Die Zollbehörden überzeugen sich davon, dass die Vorschriften über die Ausfuhr, die passive Veredelung, die Wiederausfuhr, die Nichterhebungsverfahren oder das interne Versandverfahren sowie die Vorschriften des Titels V eingehalten werden, wenn die Waren aus einer Freizone oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen.1)
1) Artikel 181 ZK idF VO 648/2005 gilt gemäß Artikel 2 VO 648/2005, sobald die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften in Kraft getreten sind.