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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Suchtmittel
(1) Dem Suchtmittelgesetz unterliegen - neben den in der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221) behandelten Drogenausgangsstoffen - Suchtgifte (Abschnitt 1.1.1.) und psychotrope Stoffe (Abschnitt 1.1.2.). Als Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes gelten Suchtgifte und psychotrope Stoffe.
(2) Den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen unterliegen gemäß § 2 Abs. 4 des Suchtmittelgesetzes auch Mohnstroh (Abschnitt 1.1.3.) und Cannabispflanzen (Hanfpflanzen) (Abschnitt 1.1.4.).
(3) Die Anlage 3 enthält eine Liste der Suchtmittel, geordnet nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur. Die Anlage 8 enthält eine Liste der in Österreich zugelassenen Arzneimittel mit kontrollierten Wirkstoffen laut Suchtgiftverordnung und die Anlage 9 enthält eine Liste der in Österreich zugelassenen Arzneimittel mit kontrollierten Wirkstoffen laut Psychotropenverordnung.