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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 314
(1) Gelten die Waren nicht als Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 313, so kann ihr Gemeinschaftscharakter nur dann gemäß Artikel 314c Absatz 1 festgestellt werden, wenn sie die Bedingungen eines der folgenden Buchstaben erfüllen:
a) die Waren sind von einem zu einem anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden und verlassen dieses Gebiet vorübergehend, ohne das Gebiet eines Drittlandes zu berühren;
b) die Waren sind von einem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft durch das Gebiet eines Drittlandes an einen anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden und die Beförderung erfolgte mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier;
c) die Waren sind von einem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft durch das Gebiet eines Drittlandes, in dem sie in ein anderes als das ursprüngliche Verkehrsmittel umgeladen wurden, an einen anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden und es wurde ein neues Beförderungspapier über die Beförderung aus dem Drittland ausgestellt, dem eine Kopie des für die Beförderung vom einen zum anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten ursprünglichen Beförderungspapiers beigegeben wird.
(2) (gestrichen)
(2a) Sind Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe c befördert worden, so nehmen die Zollbehörden, die am Ort des Wiedereingangs der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft zuständig sind, entsprechend den Anforderungen der Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 314a nachträgliche Kontrollen vor, um die Richtigkeit der Angaben auf der Kopie des ursprünglichen Beförderungspapiers zu überprüfen.
(3) Die Papiere oder Förmlichkeiten nach Artikel 314c Absatz 1 dürfen nicht verwendet werden für Waren, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt oder die in das Verfahren der aktiven Veredelung - Zollrückvergütungsverfahren - übergeführt wurden.
(4) (gestrichen)